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Nutzung von Artikeln durch Onlinedienste: EU-Länder dürfen Verlage unterstützen
Im Streit über die Nutzung von Presseartikeln durch Onlinedienste hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Verlagen den Rücken gestärkt. EU-Staaten dürfen die Presse gegenüber digitalen Dienstleistern unterstützen und eine angemessene Vergütung für Medienunternehmen vorsehen, wie der EuGH am Dienstag entschied. In dem Fall ging es um Regelungen aus Italien; geklagt hatte Meta. (Az. C-797/23)
Mit der Urheberrechtsreform von 2019 verpflichtete die EU Unternehmen wie Meta oder Google dazu, Presseverlage für die Übernahme ihrer Inhalte angemessen zu bezahlen. Artikel sind im Internet zwei Jahre lang geschützt. Alle EU-Länder führten entsprechende Regelungen ein; in Deutschland ist der Schutz im Urheberrechtsgesetz verankert.
Verlage haben demnach das ausschließliche Recht, ihre Artikel im Internet zugänglich zu machen. Ausgenommen sind einzelne Wörter und kurze Auszüge, die kostenlos genutzt werden können.
In Italien wurde ein Anspruch auf angemessene Vergütung für Verlage gesetzlich festgelegt. Onlinedienste müssen mit den Verlagen verhandeln und dürfen die Sichtbarkeit der Suchergebnisse in dem Zeitraum nicht einschränken. Sie müssen außerdem die notwendigen Daten zur Verfügung stellen. Wenn sich beide Seiten nicht einigen, legt die Kommunikationsbehörde die Bezahlung fest. 2023 bestimmte die Behörde Referenzkriterien für eine angemessene Vergütung.
Gegen diesen Beschluss klagte Meta in Italien. Das Unternehmen sieht die unternehmerische Freiheit verletzt. Das italienische Gericht befragte den EuGH dazu. Dieser erklärte nun, dass ein Anspruch von Verlagen auf angemessene Vergütung zulässig sei - wenn das die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Online-Nutzung der Veröffentlichungen sei.
Verlage müssen demnach die Erlaubnis auch verweigern oder kostenlos erteilen können. Wenn der Onlinedienst die Artikel aber nicht nutze, dürfe ihm keine Zahlung auferlegt werden. Das italienische Gericht muss prüfen, ob die italienischen Vorschriften die Voraussetzungen erfüllen.
Italien darf digitale Dienstleister dem Urteil zufolge auch zu Verhandlungen mit den Verlagen unter den festgelegten Bedingungen verpflichten. So könne sichergestellt werden, dass die Verhandlungen fair verliefen, erklärte der EuGH. Denn nur die Onlinedienste könnten erwartete Einnahmen beurteilen. Auch die Befugnisse der Behörde seien zulässig.
Solche Verpflichtungen, die den Schutz der Verlage stärken, ermöglichen dem EuGH zufolge ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit und dem Recht des geistigen Eigentums sowie auf Freiheit und Pluralität der Medien. Über den konkreten Fall entschied der EuGH nicht. Das tut nun das italienische Gericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
N.Schaad--VB