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Urteil aus Hessen: Angeordnete Verpixelung von Prozessbeteiligten bindend
Verfügt ein Richter, dass Prozessbeteiligte bei der Berichterstattung verpixelt werden müssen, müssen sich Medien laut einem Urteil aus Hessen daran halten. Ein Medienunternehmen, das Bilder eines Angeklagten entgegen einer solchen Anordnung zur Anonymisierung unverpixelt veröffentlicht, verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten, teilte das Landgericht Frankfurt am Main am Dienstag mit. (Az.: 2-03 O 144/26)
Konkret geht es um den Fall eines Manns, der sich wegen der Tötung eines 27-Jährigen im Frankfurter Hauptbahnhof im August 2024 derzeit mit sieben weiteren Angeklagten vor dem Landgericht verantworten muss. Der Kläger in dem Zivilverfahren soll den Mord als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und der Öffentlichkeit bislang nicht bekannt.
Der Vorsitzende Richter im Strafprozess erließ eine sogenannte sitzungspolizeiliche Anordnung, wonach Fotos der Angeklagten nur veröffentlicht werden dürfen, wenn sie verpixelt sind. Namen sind zu schwärzen.
Wenige Tage nach Prozessbeginn lud ein Medienunternehmen laut Gericht einen Fernsehbericht über die Verhandlung bei Youtube hoch. Der Mann wurde darin demnach mehrfach namentlich genannt und unverpixelt gezeigt.
Sehe sich ein Medienunternehmen durch die Anordnung zur Verpixelung in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen klagen, befand die Kammer. Dass die Anordnung bindend sei, sei sachgerecht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
R.Fischer--VB