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Nach Mord mit 120 Messerstichen: Keine Sicherungsverwahrung für 30-Jährigen
Ein wegen Mordes mit 120 Messerstichen an einer Kollegin verurteilter Mann aus Niedersachsen kommt nach Verbüßung seiner Haftstrafe nicht in Sicherungsverwahrung. Das entschied das Landgericht Verden nach Angaben vom Mittwoch in einem sogenannten Nachverfahren, in dem es entsprechend der gesetzlichen Regelungen um die Anordnung der Sicherungsverwahrung ging. Es gebe aktuell keine ausreichenden Tatsachen, denen zufolge er für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Im März 2013 hatte der Mann als damals 18-Jähriger eine 23-jährige Kollegin in einem Getränkemarkt in der Gemeinde Rethem gefesselt und zur Beteiligung am Diebstahl der Bargeldbestände aus dem Tresor des Geschäfts gedrängt. Als sie sich weigerte, tötete er sie mit 120 Messerstichen und stahl das Geld. Er wurde unter anderem wegen Mordes im Oktober 2014 zu einer Jugendhaftstrafe von 13 Jahren verurteilt.
Im damaligen Urteil war zugleich die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden, weshalb vor dem Ende der Strafhaft im Herbst dieses Jahres darüber entschieden werden musste. Das Gericht kam nach eigenen Angaben in Übereinstimmung mit einem psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der inzwischen 30-Jährige "erheblich nachgereift und stabil" geworden sei. Er arbeite zudem gut mit Therapeuten zusammen.
Aktuell sei eine erhebliche Gefährlichkeit nicht sicher feststellbar, hieß es. Insoweit sei die Gefährlichkeitsprognose von 2014 entkräftet.
Die Sicherungsverwahrung folgt nach einer Haftstrafe und ist zeitlich unbegrenzt. Die Notwendigkeit wird jedoch regelmäßig überprüft. Laut Gericht ist die Anordnung nur dann verfassungsgemäß, wenn sie auf einer tragfähigen und aktuellen Gefährlichkeitsprognose beruht, weil es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit handelt.
G.Schmid--VB