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Tödliches Unglück bei Pinkelpause in Wald gilt nicht als Arbeitsunfall
Wer vom Arbeitsweg in einen Waldweg abbiegt, um seine Notdurft zu verrichten, ist dabei nicht gesetzlich unfallversichert. Das Bundessozialgericht in Kassel wies nach Angaben vom Mittwoch die Revision eines Sohns ab, der nach dem tödlichen Unfall seines Vaters gegen die Berufsgenossenschaft auf Halbwaisenrente klagte. (Az. B 2 U 18/23 R)
Es ging um einen Fall aus Baden-Württemberg. Wie die dortigen Gerichte feststellten, verließ der Vater am Unfalltag im Oktober 2021 abends seine Wohnung und fuhr mit seinem privaten Auto weg. Am nächsten Morgen wurde er tot auf einem Waldweg gefunden. Er lag unter seinem Auto.
Die Staatsanwaltschaft nahm an, dass er für eine Pinkelpause in den Wald gefahren war. Nachdem er ausgestiegen sei, sei das Auto ins Rollen gekommen. Beim Versuch, es aufzuhalten, sei er überfahren worden. Der Arbeitgeber und die Familie gaben an, dass der Mann auf dem Weg zu einem Geschäftsessen gewesen sei. Die Berufsgenossenschaft wollte nicht zahlen. Denn es stehe nicht fest, dass der Mann sich auf einem versicherten Weg befand.
Das Landessozialgericht in Stuttgart gab im September 2023 der Berufsgenossenschaft Recht. Dem schloss sich nun auch das Bundessozialgericht an. Der Vater sei weder auf einem versicherten Weg noch auf einem Betriebsweg verunglückt, erklärte es. Das Verrichten der Notdurft sei grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Dem Kläger stehe darum keine Halbwaisenrente zu.
Die Unterbrechung des versicherten Wegs wurde dem Urteil zufolge auch nicht dadurch beendet, dass der Mann versuchte, das rollende Fahrzeug zu stoppen - auch wenn er das tat, um später weiterzufahren. Es habe sich auch keine betriebliche Gefahr verwirklicht, erklärte das Bundessozialgericht. Die Gefahr sei erst dadurch entstanden, dass der Mann versuchte, das Auto aufzuhalten.
S.Spengler--VB