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Sozialhilfe für Nicht-EU-Bürger: Langfristiger Aufenthaltstitel darf verlangt werden
Für Sozialleistungen können europäische Länder einen langfristigen Aufenthaltstitel von Nicht-EU-Ausländern verlangen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung für Drittstaatler im sozialen Bereich gilt nur für Berufstätige, nicht aber für Menschen, die nicht berufstätig sind, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied. (Az. C-151/24)
Geklagt hatte eine Albanerin, die seit zehn Jahren rechtmäßig in Italien bei ihrem Sohn lebt. Sie hat eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre aus familiären Gründen und eine Arbeitserlaubnis, arbeitete aber in Italien nie. Die Frau beantragte einen Zuschlag für die Grundrente - eine italienische Sozialleistung für ältere Menschen mit wenig Geld.
Die Behörden lehnten ihren Antrag aber ab, weil sie keinen langfristigen Aufenthaltstitel hat. Die Albanerin zog vor Gericht, und der italienische Verfassungsgerichtshof befragte den EuGH. Dieser legte nun den EU-rechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Menschen aus Nicht-EU-Ländern bei der sozialen Sicherheit aus.
Dieser gilt demnach nur für Berufstätige und Leistungen, die durch deren Beiträge finanziert werden. Der Rentenzuschlag sei dagegen eine von Beiträgen unabhängige Sozialleistung, führte der EuGH aus. Sie werde aus staatlichen Mitteln Italiens finanziert und unabhängig davon gewährt, ob jemand eingezahlt habe. Der Zuschlag solle Notlagen verhindern. Es handle sich also um Sozialhilfe.
Italien muss diese Sozialhilfe nicht an Menschen aus dem Ausland zahlen, die keinen langfristigen Aufenthaltstitel haben. EU-Länder dürfen solche Hilfen von Bedingungen abhängig machen, die eine gewisse Integration belegen, wie der EuGH erklärte. Auch EU-Bürger könnten nur dann Sozialhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie sich dauerhaft in dem entsprechenden Hoheitsgebiet aufhalten dürfen.
F.Mueller--VB