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Urteil in Baden-Württemberg: Wettbüro darf in Nähe von Turnhalle eröffnen
In der Nähe der Turnhalle einer Grundschule, die auch für den Vereinssport genutzt wird, darf in Baden-Württemberg ein Wettbüro eröffnet werden. Das ist kein Verstoß gegen das Glücksspielgesetz des Landes, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach Angaben vom Freitag entschied. Bei der Turnhalle handle es sich nicht um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinn dieses Gesetzes.
Das Gericht verpflichtete das Land dazu, die Erlaubnis zum Betrieb des Wettbüros im Ort St. Leon-Rot zu erteilen. Das Regierungspräsidium hatte dies zunächst abgelehnt, weil sich die Turnhalle in weniger als 500 Metern Entfernung befindet. Diese wird aber nachmittags nicht nur von Kindern und Jugendlichen genutzt, sondern von Sportlern aller Altersgruppen, wie das Gericht feststellte.
Die gesetzliche Regelung solle Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren vor den Gefahren der Spielsucht schützen. Das Angebot in der Turnhalle am Nachmittag sei aber nicht spezifisch auf diese Altersgruppe zugeschnitten. So gebe es beispielsweise kein pädagogisch geschultes Personal vor Ort.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragt werden.
F.Mueller--VB