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EuGH zu Abgasskandal: Nutzung von Auto darf bei Schadenersatz angerechnet werden
Im Abgasskandal hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen aus Deutschland beantwortet. Wenn einem Autokäufer Schadenersatz zusteht, darf demnach die Nutzung des Fahrzeugs angerechnet werden. Auch eine Begrenzung der Entschädigung auf 15 Prozent des Kaufpreises verstößt dem Urteil vom Freitag zufolge nicht grundsätzlich gegen EU-Recht. Die Entschädigung müsse aber eine angemessene Wiedergutmachung darstellen, betonte der Gerichtshof. (Az. C-666/23)
Die Fragen kamen vom Landgericht Ravensburg, das mit Klagen von Autokäufern gegen Volkswagen befasst ist. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass Käufern im Dieselskandal auch bei Fahrlässigkeit Schadenersatz zustehen kann. Er hatte den Anspruch aber eingegrenzt auf bis zu 15 Prozent des Kaufpreises und außerdem bestimmt, dass die Nutzung des Autos angerechnet werden könne. Beides hielt der EuGH nun für zulässig.
Die beiden Kläger in Ravensburg geben an, dass ihre Autos mit einem Thermofenster ausgestattet seien. Diese Software, die ab einer Außentemperatur von zehn Grad Celsius die Abgasrückführung verringere, sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. In einem der Fälle wurde das Thermofenster erst nachträglich per Update aufgespielt.
Hersteller berufen sich in einigen Fällen darauf, dass sie beim besten Willen nicht erkennen konnten, dass eine Abschalteinrichtung unzulässig war - etwa wenn das Kraftfahrtbundesamt sie genehmigte. Dazu erklärte der EuGH, dass ein Autobauer nicht allein deshalb von der Haftung befreit sei, weil die nationale Behörde den Fahrzeugtyp oder die Abschalteinrichtung genehmigte und eine EG-Typgenehmigung vorliege. Außerdem sei es in dem Zusammenhang irrelevant, ob die Software von Beginn an vorhanden war oder erst später aufgespielt wurde.
Die konkreten Rechtsstreitigkeiten muss nun das Ravensburger Gericht entscheiden. Es muss dabei prüfen, ob die Anrechnung der Nutzung und die Beschränkung auf höchstens 15 Prozent eine angemessene Entschädigung sind.
K.Hofmann--VB