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Tod von Kind nach Notruf in Schwangerschaft: Fall muss neu verhandelt werden
Über die Klage von Eltern eines Kinds, das mit einem Jahr an den Folgen von Sauerstoffmangel vor der Geburt starb, muss neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwies den Fall am Donnerstag zurück an das Oberlandesgericht Schleswig. Dieses soll ein Expertengutachten zu der Frage einholen, ob beim Notruf kurz vor der Geburt sofort ein Notarzt hätte geschickt werden müssen. (Az. III ZR 417/23)
Die Eltern fordern Schmerzensgeld und Schadenersatz von fünf Städten oder Landkreisen in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Die Rettungsleitstellen hätten zu langsam reagiert, einander nicht alle Informationen weitergegeben und nicht rechtzeitig einen Notarzt geschickt, argumentieren sie.
Im Januar 2017, einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin, bekam die schwangere Frau starke Schmerzen. Der Mann verständigte den Rettungsdienst. Erst kam ein Rettungswagen, dessen Besatzung wiederum einen Notarzt anforderte. Dieser traf etwa 50 Minuten nach dem ersten Notruf ein. Im Krankenhaus wurde eine vorzeitige Plazentaablösung festgestellt und ein Notkaiserschnitt vorgenommen. Das Kind kam mit gesundheitlichen Problemen auf die Welt, an denen es 13 Monate später starb.
Vor dem Landgericht Lübeck hatte die Klage der Eltern keinen Erfolg, auch die Berufung in Schleswig scheiterte zunächst. Das dortige Gericht bezog sich auf den Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz. Demnach sei nicht zu erkennen gewesen, dass sofort ein Notarzt geschickt werden musste. Das Gericht beanstandete auch die Weiterleitungen der Notfallmeldungen zwischen den Rettungsleitstellen nicht, sie seien nicht die Ursache für die Gesundheitsprobleme des Babys.
Die Eltern wandten sich an den BGH, der am Donnerstag verhandelte. Nach der Verhandlung erkärte er, dass das Oberlandesgericht nicht genügend Informationen zur Notwendigkeit des sofortigen Notarzteinsatzes eingeholt habe. Falls Amtspflichten verletzt worden seien, müsse es außerdem herausfinden, ob die Pflichtverletzungen die gesundheitlichen Probleme des Kinds verursachten.
J.Sauter--VB