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Urteil: Züchter aus Sachsen darf wegen Tierschutzmängeln keine Pferde mehr halten
Ein Pferdezüchter aus Sachsen darf wegen gravierender Tierschutzmängel keine Esel oder Pferde mehr halten. Angesichts einer jahrelangen Vorgeschichte bestünden keine Zweifel, dass es schwere Mängel bei der Haltung gegeben habe, teilte das Verwaltungsgericht Leipzig am Donnerstag mit. Der Landwirt scheiterte damit gerichtlich gegen das Verbot des Landkreises Leipzig. (Az.: 3 L 544/24)
Der Mann betreibt laut Gericht eine landwirtschaftliche Pferdezucht und hält neben Pferden auch Esel. Im Juni verbot ihm das Landratsamt die Haltung von Pferden und Eseln und ordnete die sofortige Auflösung des Tierbestands an, weil er früheren Anordnungen nicht Folge geleistet hatte.
Damals waren das Fehlen eines Witterungsschutzes und der verschlammte Zustand des Auslaufgeländes bemängelt worden. Zum Zeitpunkt des Verbots standen die Tiere weiterhin im Schlamm. Wegen eines fehlenden Witterungsschutzes waren sie in ihrem natürlichen Bewegungsverhalten stark eingeschränkt. Damit verstieß er nach Ansicht des Landratsamts gegen das Tierschutzgesetz.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nun. Die Unterbringung und die Pflege seien nicht artgerecht, entschieden die Richter. Über Jahre hinweg seien die Tiere in einem nicht trittsicheren Auslauf auf verschlammten und mit Kothaufen übersäten Boden gehalten worden. Es habe keine trockenen Liegeflächen gegeben, und selbst bei windigem, kaltem und nassem Wetter habe ein Witterungsschutz gefehlt. Die Heuhaufen waren demnach verschimmelt.
Seit 2010 sei der Mann der Maßgabe, einen Witterungsschutz bereitzustellen, nicht nachgekommen. Daher ging das Gericht davon aus, dass die Tiere ohne ein Haltungs- und Betreuungsverbot höchstwahrscheinlich auch künftig so gehalten worden wären. Eine Verbesserung der Zustände sei nicht zu erwarten. Vor dem Haltungsverbot hatte es rund 40 Kontrollen vor Ort in dem Betrieb gegeben. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen eingelegt werden.
G.Haefliger--VB