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EuGH konkretisiert Nachweispflicht für Nachzug von finanziell abhängigen Verwandten
Im Fall einer Marokkanerin mit belgischem Sohn in Belgien hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Voraussetzungen definiert, unter denen finanziell abhängige nahe Verwandte bleiben dürfen. Sie müssen demnach nachweisen, dass sie sowohl bei ihrer Einreise als auch zum Zeitpunkt des Antrags auf eine Aufenthaltskarte von der Familie Unterhalt bekamen, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg entschied. (Az. C-607/21)
Die Marokkanerin war schon im Jahr 2011 nach Belgien eingereist. Sie beantragte die Familienzusammenführung mit ihrem Sohn, der die belgische Staatsangehörigkeit hat. Der Antrag wurde aber abgelehnt. Danach beantragte sie 2015 und 2017 ein Recht auf Aufenthalt als Verwandte in gerader aufsteigender Linie, der von der Lebensgefährtin ihres Sohns Unterhalt gewährt werde. Diese Lebensgefährtin ist Niederländerin, also EU-Bürgerin.
Die Mutter legte Dokumente aus der Zeit vor ihrer Einreise nach Belgien vor, um nachzuweisen, dass sie finanziell abhängig war. Die belgischen Behörden lehnten ihren Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass diese Nachweise zu alt seien. Die Frau zog in Belgien vor Gericht. Dieses fragte den EuGH, welches Datum nach einem so langen Zeitraum entscheidend sei für die Beurteilung, ob der Frau Unterhalt gewährt werde.
Wenn die Betreffenden Nachweise für den Zeitpunkt der Einreise und den Zeitpunkt des Antrags vorlegen könnten, hätten sie ein Aufenthaltsrecht, erklärte der EuGH nun. Dazu müssten sie Dokumente aus der Vergangenheit vorweisen, die ein Abhängigkeitsverhältnis im Herkunftsland zu dem Zeitpunkt belegten, zu dem sie in die EU nachgezogen seien. Diese Dokumente könnten nicht als veraltet angesehen werden.
Im konkreten Fall entscheidet nun das belgische Gericht über das Aufenthaltsrecht für die Marokkanerin. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
F.Stadler--VB