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EuGH: Auslieferung trotz Änderungen bei vorzeitiger Haftentlassung möglich
Trotz einer Verschärfung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Haft dürfen Tatverdächtige grundsätzlich ausgeliefert werden. Das antwortete der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag auf Fragen aus Irland. Von dort soll ein Mann an Großbritannien übergeben werden, der verdächtigt wird, in Nordirland extremistische Straftaten begangen zu haben. (Az. C-743/24)
In Nordirland wurden gegen ihn vier Haftbefehle erlassen. Der Mann wandte sich an das irische Gericht und gab an, er könne nicht ausgeliefert werden. Großbritannien habe nach den mutmaßlichen Straftaten die Regeln für eine vorzeitige Haftentlassung verschärft.
Demnach muss ein Gefangener mindestens zwei Drittel seiner Strafe verbüßen, bevor er unter Auflagen freikommen kann. Eine Behörde muss zustimmen, dass weitere Haft für den Schutz der Gesellschaft nicht notwendig sei. Früher war es möglich, dass ein Häftling schon nach Absitzen der Hälfte seiner Haft unter Auflagen frei kam.
Die EU-Grundrechtecharta sieht vor, dass keine schwerere Strafe verhängt werden darf, als sie zur Tatzeit drohte. Eine solche Änderung der Bedingungen für die vorzeitige Haftentlassung sei aber keine härtere Strafe, erklärte der EuGH. Nun entscheidet das irische Gericht über die Auslieferung, es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
S.Spengler--VB