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Frau bekommt trotz Vorlage von Sparbuch Geld nicht ausbezahlt
Eine baden-württembergische Bankkundin kann von ihrem Geldinstitut trotz Vorlage eines Sparbuchs keine Auszahlung einer Spareinlage von 70.100 Euro verlangen. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe wies nach Angaben vom Mittwoch die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Baden-Baden zurück.
Die Frau hatte 1992 ein Sparkonto bei der Bank eröffnet. Die letzten Eintragungen in ihrem Sparbuch waren demnach 1997 eine Zinsgutschrift von 2639 Mark, eine Bareinzahlung von 33.193,41 Mark sowie ein Guthaben von 100.000 Mark. Den Angaben zufolge kündigte die Kundin 2020 den Sparvertrag, legte der Bank das nicht entwertete Sparbuch vor und verlangte die Auszahlung von 70.100 Euro.
Die Bank verweigerte dies mit der Begründung, dass sie das Sparbuch bereits 1998 auf telefonische Weisung des dazu bevollmächtigten Ehemanns der Frau aufgelöst habe. Das damalige Guthaben sei auf das Girokonto der Frau gebucht, anschließend für sie und ihren Mann jeweils hälftig als Festgeld angelegt worden.
Die Frau klagte gegen die Entscheidung der Bank, jedoch ohne Erfolg: Das Landgericht wies die Klage im März 2021 ab. Es hatte sich demnach durch die Vernehmung der damals tätigen Bankmitarbeiter davon überzeugt, dass das Guthaben bereits 1998 ausgezahlt worden war. Gegen das Urteil legte die Klägerin wiederum Berufung vor dem Oberlandesgericht ein, welches dieses Ende Dezember 2022 zurückwies.
Interne Unterlagen des Kreditinstituts bewiesen demnach, dass ein Betrag auf einem Konto der Frau eingegangen war, der exakt der auf dem Sparkonto vorhandenen Summe entsprach. Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs könne zwar nicht allein mit solchen Dokumenten nachgewiesen werden, urteilte das Gericht.
Allerdings hätten die damaligen Bankmitarbeiter als Zeugen die Richtigkeit der bankinternen Papiere bestätigt. Demnach hatte der Ehemann telefonisch die Auflösung des Sparbuchs, die Auszahlung auf das Girokonto und die anschließende Anlage als Festgeld beauftragt.
Der von der Frau geäußerten Vermutung, die auf ihrem Konto 1998 verbuchte Einzahlung stamme aus Einnahmen des damals von den Eheleuten betriebenen Obsthandels, folgte der Zivilsenat damit nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist jedoch möglich.
J.Bergmann--BTB