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Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt Kostenregelung für Zensus
Das Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt hat die Kostenregelung für die Gemeinden im Rahmen der Erhebung von Bevölkerungsdaten für den Zensus bestätigt. Das Gericht wies am Montag in Dessau die kommunale Verfassungsbeschwerde der Städte Sangerhausen, Haldensleben und Merseburg gegen die Regelung über den Mehrbelastungsausgleich nach dem sogenannten Zensusausführungsgesetz zurück. (Az: LVG 6/22)
Die Kommunen beklagten, dass die mit dem Zensus verbundene finanzielle Belastung nicht angemessen ausgeglichen werde und das Gesetz die tatsächlichen Kosten des personellen und organisatorischen Verwaltungsaufwands nicht hinreichend berücksichtige. Das Landesverfassungsgesetz folgte der Auffassung nicht.
Die Kommunen würden durch die gesetzliche Regelung nicht in ihren von der Landesverfassung garantierten Rechten verletzt. Zwar seien den Beschwerdeführern durch die Verpflichtung der Gemeinden, den Zensus durchzuführen und dafür Erhebungsstellen einzurichten, eine neue Aufgabe und damit auch Mehrbelastungen entstanden. Der Gesetzgeber habe aber eine angemessene Kostendeckungsregelung getroffen.
Für die Kostenprognose habe das Land Instrumente herangezogen, die auf der Fachkenntnis der statistischen Landesämter und auf Erfahrungen mit einem vergleichbaren Kalkulationsschema basierten. Die angegriffene Gesetzesregelung sei zudem "transparent, nachvollziehbar und angemessen", erklärte das Gericht.
Im Zensusausführungsgesetz von Sachsen-Anhalt ist geregelt, welchen finanziellen Ausgleich das Land den Gemeinden, bei denen Erhebungsstellen eingerichtet wurden, für die Mehrbelastungen zahlt. Für den Zensus 2022 wurden bundesweit sechs Monate lang rund 11,7 Millionen Menschen zu verschiedenen Themen wie Bildung, Wohnsituation oder Beruf befragt.
A.Gasser--BTB