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Pauschaltouristen können auf Preisminderung wegen Corona-Maßnahmen hoffen
Zwei deutsche Spanien-Urlauber können sich Hoffnung darauf machen, dass sie vom Reiseveranstalter Geld zurückbekommen: Corona-Maßnahmen am Urlaubsort können eine Vertragswidrigkeit sein, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Ob der Reiseveranstalter an dadurch verursachten Beeinträchtigungen der Urlaubsfreude schuld gewesen sei, sei nicht entscheidend. (Az. C-396/21)
Im zugrunde liegenden Fall ging es um zwei Deutsche, die Mitte März 2020 nach Gran Canaria flogen. Zwei Tage nach ihrer Ankunft wurden strikte Schutzmaßnahmen verhängt. So durften die Touristen ihr Hotelzimmer nur noch zum Essen verlassen und mussten schließlich früher als geplant nach Deutschland zurückkehren. Daraufhin klagten sie auf die Erstattung von 70 Prozent des Reisepreises.
Das Landgericht München I bat den EuGH um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie. Diese sieht vor, dass Urlauberinnen und Urlauber Anspruch auf Preisminderung haben, wenn eine Vertragswidrigkeit vorlag. Das könnten auch Einschränkungen durch Corona-Maßnahmen sein - auch wenn diese wegen einer weltweiten Pandemie in vielen Ländern angeordnet wurden, erklärte der EuGH nun.
Wie viel Geld den beiden Urlaubern nun zustehen kann, entschied der Gerichtshof nicht selbst, dies muss das Landgericht tun. Der EuGH erklärte, dass die Preisminderung angemessen sein müsse. Das Münchner Gericht müsse insbesondere beurteilen, ob die Sperrung des Pools und der Strände sowie das abgesagte Animationsprogramm und fehlende Besichtigungsmöglichkeiten als mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen gälten. Entsprechend müsse der Preis reduziert werden.
F.Müller--BTB