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Urlaub darf Mehrarbeitszuschläge nicht schmälern
Urlaub darf nicht zu einer Kürzung der Zuschläge für Mehrarbeit führen. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zum Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit. Andernfalls könnten Arbeitnehmer davon abgehalten werden, den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen. (Az: 10 AZR 210/19)
Nach dem strittigen Tarif werden die geleisteten Arbeitsstunden mit dem regulären Stundensoll des jeweiligen Monats abgeglichen. Nach bisheriger Auslegung wurden Mehrarbeitszuschläge nur dann voll ausbezahlt, wenn in dem jeweiligen Monat kein Urlaubstag lag.
Einen Streit hierüber hatte das BAG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Dieser hatte im Januar entschieden, dass eine solche Kürzung der Zuschläge unzulässig ist.
Dem folgte das BAG nun. "Anderenfalls wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten", betonten die Erfurter Richter. Dies wäre mit einer EU-konformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes nicht vereinbar.
Dabei verwarfen die Erfurter Richter die Tarifregelung aber nicht, sondern verlangten eine "gesetzeskonforme Auslegung". Demnach sollen bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge "nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden (...) mitzählen".
Der Kläger aus Nordrhein-Westfalen hatte im April 2017 24 Überstunden geleistet. Weil er in diesem Monat auch zehn Tage Urlaub hatte, erhielt er keine Mehrarbeitszuschläge. Nach dem Erfurter Urteil muss der Arbeitgeber die Überstundenzuschläge nun neu berechnen. Dabei muss er neben den tatsächlichen Arbeitsstunden auch die für den Urlaub angerechneten knapp 85 Arbeitsstunden als "geleistete Stunden" berücksichtigen. Nach eigener Berechnung erhält der Kläger dadurch insgesamt 72,32 Euro an Zuschlägen.
L.Janezki--BTB