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EuGH: Urlaubsanspruch verjährt bei fehlendem Hinweis durch Arbeitgeber nicht
Der Anspruch auf bezahlten Urlaub verjährt nicht nach drei Jahren, wenn der Arbeitgeber nicht darauf hingewiesen hat, dass die Urlaubstage genommen werden müssen. Außerdem verfällt der Anspruch bei einem solchen fehlendem Hinweis auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer später im Jahr erwerbsunfähig wird, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um Fälle aus Deutschland. (Az. C-120/21 u.a.)
Im ersten Fall klagte eine Bilanzbuchhalterin, die jahrelang wegen des hohen Arbeitsaufkommens nicht alle Urlaubstage genommen hatte. Nach ihrer Kündigung will sie nun von ihrem früheren Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung für die nicht genommenen Tage. Der Anspruch auf die Urlaubstage ist nicht verfallen, da der Arbeitgeber nicht mitwirkte - die Buchhalterin also nicht aufforderte, den Urlaub zu nehmen und nicht darauf hinwies, dass die Tage sonst verfallen könnten.
Nach deutschem Recht könnte der Anspruch aber möglicherweise nach drei Jahren verjähren. Das Bundesarbeitsgericht wollte vom EuGH wissen, ob das mit EU-Recht vereinbar wäre - was dieser nun verneinte. Zwar habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, nicht mit Anträgen auf Urlaub oder finanzielle Vergütung von lange zuvor entstandenen Ansprüchen konfrontiert zu werden. Habe er den Arbeitnehmer aber nicht zu Urlaub aufgefordert, habe er sich selbst in diese Situation gebracht. Ob das im Fall der Buchhalterin so war, müsse nun das Bundesarbeitsgericht prüfen, erklärte der EuGH.
In den anderen Fällen ging es um die ehemalige Mitarbeiterin eines Krankenhauses und einen ehemaligen Frachtfahrer. Sie wurden wegen Krankheiten und Behinderung erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig und sind der Meinung, dass ihnen noch bezahlte Urlaubstage aus dem letzten Jahr ihrer Tätigkeit zustehen - ihre Arbeitgeber halten die Ansprüche dagegen nach 15 Monaten für verfallen.
Auch hier legte das Bundesarbeitsgericht die Frage dem EuGH vor. Dieser erklärte nun, dass die Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn sie vor der Erwerbsunfähigkeit entstanden und der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht rechtzeitig dazu aufforderte oder es ermöglichte, Urlaub zu nehmen.
Zwar könne ein EU-Staat beschließen, dass der Urlaubsanspruch für mehrere Jahre lang erwerbsunfähige Arbeitnehmer nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten verfällt. In diesen beiden Fällen ginge es aber um die Jahre, in denen die Kläger erst arbeitsunfähig wurden. Es bestünde also nicht die Gefahr, dass Urlaubsansprüche unbeschränkt angesammelt würden, erklärte der EuGH.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt kündigte bereits an, über die Fälle der Buchhalterin und der Klinikmitarbeiterin im Dezember entscheiden zu wollen. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
O.Bulka--BTB