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Elf Tote durch keimverseuchte Wurst: Prozess um Skandalfirma startet im Juli in Hessen
Sieben Jahre nach einem Lebensmittelskandal um mit Bakterien verseuchte Fleisch- und Wurstwaren des hessischen Herstellers Wilke beginnt am 6. Juli ein Prozess gegen drei frühere Firmenverantwortliche wegen elffacher fahrlässiger Tötung. Das teilte das Landgericht Kassel am Freitag mit. Ihnen werden unter anderem auch fahrlässige Körperverletzung in sieben Fällen und gesundheitsgefährdendes Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorgeworfen. Für den Prozess sind Termine bis Mitte August angesetzt.
In bundesweit vertriebenen Fleisch- und Wurstprodukten des inzwischen insolventen Unternehmens aus dem hessischen Twistetal waren im Jahr 2019 teils hohe Belastungen mit Listerien festgestellt worden, die schwere Lebensmittelvergiftungen auslösen können. Nach mehreren Todesfällen schlossen die Behörden den Betrieb im Oktober 2019.
Es gab zudem Berichte über seit langer Zeit bestehende schwere Hygienemängel in dem Fleischbetrieb. Unter anderem die Verbraucherschutzorganisation Foodwatch war in dem Fall aktiv und forderte umfassende Aufklärung.
Wie das zuständige Landgericht Kassel am Freitag mitteilte, handelt es sich bei den drei Angeklagten um den ehemaligen Geschäftsführer der Firma sowie zwei frühere leitende Angestellte. Die Staatsanwaltschaft erhob demnach ursprünglich bereits im Oktober 2022 Anklage. Nachdem das Landgericht diese nur teilweise zuließ und einen erheblichen Teil der in der Anklageschrift ebenfalls ausgeführten lebensmittelrechtlichen Vorwürfe ausklammerte, legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein.
Das dadurch in Gang gesetzte Verfahren endete erst im Dezember 2025 nach einer Rücknahme der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft, die dem Landgericht im Januar dann eine an dessen Eröffnungsbeschluss angepasste Anklage zuleitete. Daraufhin wurde der Prozess angesetzt.
Die modifizierte Anklageschrift umfasst nach Gerichtsangaben nun 57 statt ursprünglich 140 Taten. Die strafrechtlich schwerwiegendsten Vorwürfe um fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung sind aber nicht betroffen, die Zahl der entsprechenden Taten blieb gleich.
A.Ammann--VB