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Klage gegen zusätzliche Behälter im Atommüllzwischenlager Philippsburg gescheitert
Eine Klage der Stadt Philippsburg und dreier privater Grundstückseigentümer gegen die Einlagerung neuer Castorbehälter im Atommüllzwischenlager am abgeschalteten Atomkraftwerk Philippsburg ist abgewiesen worden. Die Begründung des Urteils erfolge in den kommenden Monaten, teilte der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof am Donnerstag in Mannheim mit. Die mündliche Verhandlung hatte am Dienstag stattgefunden.
Seit 2007 werden auf dem Gelände des mittlerweile stillgelegten Kernkraftwerks Philippsburg radioaktive Abfälle gelagert. Durch zwei Änderungsgenehmigungen des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung wurde auch die Einlagerung radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufbereitung der Kernbrennstoffe aus dem nordfranzösischen La Hague gestattet. Dagegen wandten sich die Stadt Philippsburg und die drei Anwohner.
Kurz vor dem Eintreffen der zusätzlichen Spezialbehälter mit hochradioaktiven Glaskokillen im November 2024 scheiterten die Kläger bereits mit Eilanträgen gegen die Änderungsgenehmigungen. Es würden auch mit den zusätzlichen Behältern nicht mehr als die 152 genehmigten in Philippsburg aufbewahrt, sondern lediglich andere Inhalte in Behältern anderer Bauart, begründeten die Richter damals ihre Entscheidung. Die Bevölkerung werde keiner zusätzlichen Strahlung ausgesetzt, die maßgeblichen Grenzwerte würden weiterhin deutlich unterschritten.
Der Senat sah damals auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zwischenlager gegen Sabotage oder Anschläge nicht ausreichend gesichert ist. Auch die Auswirkungen eines gezielten oder zufälligen Flugzeugabsturzes seien voraussichtlich rechtsfehlerfrei geprüft worden. Das Hauptverfahren sollte nun klären, ob der zufällige Absturz eines bewaffneten Kampfflugzeugs praktisch ausgeschlossen und von der Genehmigungsbehörde deshalb zu Recht dem Restrisiko zugeordnet worden sei.
Eine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wurde nicht zugelassen. Allerdings kann gegen die Nichtzulassung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
F.Fehr--VB