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Bundesgerichtshof verhandelt Dieselverfahren mit Bezug zum Ausland
Das oberste deutsche Zivilgericht muss sich beim Dieselskandal gerade auch mit dem nahen Ausland befassen: Am Montag verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe über zwei Fälle, die mit der Schweiz und dem EU-Ausland zu tun haben. Zuerst ging es um die Frage, ob ein deutscher Inkassodienstleister im Namen von Schweizer Kunden Ansprüche gegen Volkswagen geltend machen kann. Dann verhandelte der BGH über den Re-Import eines VW. (Az. VLa ZR 418/21 und VLa ZR 680/21)
Der Käufer bestellte 2014 bei einem deutschen Autohändler einen neuen Tiguan. Der Händler bezog das Auto wiederum von einem Händler in einem anderen EU-Land, der es ursprünglich bei VW gekauft hatte. Da der Autokäufer zu spät klagte, ist ein eventueller Anspruch auf Schadenersatz zwar verjährt. Er könnte aber einen Restschadenersatz bekommen.
Diesen Anspruch sah jedenfalls das Oberlandesgericht Stuttgart, das VW zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Herstellungskosten und der Händlermarge verurteilte, insgesamt 2250 Euro. Die Vorsitzende Richterin Eva Menges ließ bei der Verhandlung am BGH jedoch durchblicken, dass dieser Anspruch bei einem solchen Re-Import doch nicht bestehen könnte.
Auch im Schweizer Fall ging es um einen einzelnen Autokäufer - die BGH-Entscheidung dürfte aber Auswirkungen auf zahlreiche weitere Fälle haben. Wie Menges andeutete, sieht der BGH hier eher den Inkassodienstleister im Recht.
Nach der vorläufigen Auffassung des Senats habe dieser für Schweizer Kunden handeln dürfen, auch wenn schweizerisches Recht eine Rolle spielte. Der Dienstleister schaltete dafür einen Rechtsanwalt aus der Schweiz ein. Zudem habe er seine Sachkunde bei der ursprünglichen Registrierung nachweisen müssen, führte die Richterin aus.
Entschieden hat der BGH in beiden Fällen aber noch nicht. Am späten Montagnachmittag sollten entweder Urteile oder Termine für die Urteilsverkündungen veröffentlicht werden.
C.Meier--BTB