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Urteil: Dubai-Schokolade muss Bezug zu Dubai haben
Sogenannte Dubai-Schokolade darf nach einem Gerichtsurteil nur als solche verkauft werden, wenn sie in Dubai hergestellt wurde oder einen sonstigen geografischen Bezug zu Dubai hat. Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Bezeichnung Dubai um eine Herkunftsangabe und nicht um eine Gattungsbezeichnung, wie es am Dienstag mitteilte. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung aus dem Dezember. (Az.: 33 O 513/24)
Der Betreiber eines Onlineshops für Süßwaren verkaufte eine Schokolade mit dem Namen "Miskets Dubai Chocolate" und dem Werbetext "bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause". Das Produkt wird jedoch in der Türkei hergestellt. Im Dezember untersagte das Landgericht Köln deshalb den Vertrieb, wogegen das Unternehmen Widerspruch einlegte und nun scheiterte.
Die Werbung und der Produktname stellen laut Gericht eine "irreführende Herkunftstäuschung" vor. Das Wort Dubai weise auf die Herkunft der Schoolade hin. Hinzukomme, "dass das Produkt unstreitig ursprünglich in Dubai entwickelt wurde, sodass auch Personen, die sich mit dem Produkt beschäftigt hätten, eine Herkunftsangabe annehmen würden", erklärte das Gericht.
Es folgte damit nicht der Argumentation des Onlineshop-Betreibers. Nach dessen Ansicht sei Dubai-Schokolade heute bereits eine Gattungsbezeichnung für eine Schoolade mit besonderer Rezeptur, unabhängig vom Ort der Herstellung.
Angefacht durch soziale Medien entwickelte sich in Deutschland ein regelrechter Hype um die sogenannte Dubai-Schokolade. Vor Geschäften bildeten sich zum Verkaufsstart Ende des vergangenen Jahres lange Schlangen, teils harrten Menschen stundenlang aus. Sogenannte Dubai-Schokolade ist mit Pistaziencreme und feinen Teigfäden, sogenanntem Engelshaar, gefüllt.
Das Urteil des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig.
A.Zbinden--VB