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Bundestag stimmt für Eindämmung von Betrug mit Schrottimmobilien
Der Betrug mit sogenannten Schrottimmobilien soll künftig eingedämmt werden. Der Bundestag votierte in der Nacht zum Freitag abschließend mit den Stimmen der Regierungsfraktionen für ein Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen solcher mangelhafter Häuser und Wohnungen. Es sieht vor allem vor, dass Gemeinden künftig bei Zwangsversteigerungen einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung stellen können. Dadurch soll der Anreiz zu einer missbräuchlichen Ersteigerung wegfallen.
Schrottimmobilien werden Wohnungen und Häuser mit erheblichen Mängeln genannt. Diese werden häufig zu einem deutlich erhöhten Preis gekauft, der Käufer zahlt dann aber nicht den vollen Preis, sondern nur die gesetzliche Sicherheitsleistung. Ab dann ist eine Vermietung möglich, da der Käufer zum Eigentümer wird.
Nach einigen Monaten wird die Immobilie dann zwar meist erneut zwangsversteigert, weil der Kaufpreis nicht bezahlt wurde. Mieteinnahmen sind bis dahin aber geflossen, während sich der Zustand der Immobilien weiter verschlechterte.
Mit dem neuen Gesetz sollen die Verwaltungsämter von Gemeinden die Chance bekommen, dem Käufer einer ersteigerten Immobilie vorübergehend das Haus oder die Wohnung zu entziehen. Mieteinnahmen müssten dann an den gerichtlich bestellten Verwalter gezahlt werden. Das soll vermeiden, dass überhöhte Gebote abgegeben werden, "um aus der missbräuchlichen Ausübung der so gewonnenen Eigentümerstellung Nutzungen zu ziehen", heißt es im Entwurf der Regierung.
"Die Geschäftemacherei mit Schrottimmobilien muss der Vergangenheit angehören", erklärte Justizminister Marco Buschmann (FDP), aus dessen Haus das Gesetz stammt. Bislang sei eine Rechtslücke ausgenutzt worden, um Schrottimmobilien an sich zu bringen und "im Dunkelfeld zu exorbitant hohen Preisen zu vermieten". Diese Lücke werde nun geschlossen.
Das Kabinett hatte den Gesetzentwurf im März beschlossen. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, die Länderkammer forderte aber in einer Stellungnahme, länderspezifische Regelungen zu ermöglichen.
L.Maurer--VB