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Bundesverfassungsgericht: Keine Wohnungsräumung bei akuter Suizidgefahr
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Rechte von Mietern gestärkt, die aus gesundheitlichen Gründen einem Räumungsverlangen nicht nachkommen können. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss zugunsten einer suizidgefährdeten 83-Jährigen kann auch die Verschlimmerung einer Erkrankung ein ausreichender Grund sein, um die Räumungspflicht auszusetzen. (Az. 2 BvR 26/24)
Die Beschwerdeführerin wohnt seit 2002 in einer Mietwohnung in Köln. Mit dem Eigentümer kam es 2022 zu einem Vergleich, wonach sie die Wohnung im Dezember 2022 räumen sollte. Weil sie selbst und auch die Stadt Köln keine andere Wohnung fanden, wurde die Räumung mit Blick auf ihre Gesundheit mehrfach verschoben. Dabei legte die Frau mehrere Atteste vor, wonach im Fall einer Räumung Suizid drohe.
Dennoch lehnte das Amtsgericht und auch das Landgericht Köln eine weitere Verlängerung der Räumungsschutzfrist über den November 2023 hinaus ab. Nach den Gutachten könne ein Suizid lediglich nicht ausgeschlossen werden, argumentierte das Landgericht. Das sei aber letztlich bei allen Menschen der Fall. Über die Wahrscheinlichkeit sei in den Gutachten nichts gesagt.
Die Beschwerde hiergegen ist "offensichtlich begründet", entschied nun das Bundesverfassungsgericht. Es hob die Entscheidung des Landgerichts auf und setzte die Räumung bis zu einer erneuten Prüfung durch die Kölner Richter aus.
Zur Begründung betonte das Bundesverfassungsgericht, im Streit um eine Zwangsvollstreckung müssten die Gerichte "die Wertentscheidungen der Grundrechte (...) beachten". Schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Leben und Gesundheit seien "tunlichst auszuschließen". Bei der Prüfung dürften die Gerichte daher nicht "kleinlich" sein.
Für eine weitere Aussetzung der Räumung könne es daher ausreichen, wenn sich eine bestehende Erkrankung unvorhergesehen verschlechtert hat. Das sei hier möglicherweise der Fall. Denn nach dem jüngsten Attest drohe die depressive Stimmungslage bei einer Räumung bis zu "akuter Suizidalität" zu eskalieren. Dies soll das Landgericht nun mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten abklären.
S.Leonhard--VB