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EuGH: Kinder schützen Mutter nicht vor Strafvollstreckung in anderem EU-Land
Kleine Kinder schützen eine Mutter nicht vor der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall einer in Belgien wegen Menschenhandels verurteilten Frau. (Az: C-261/22)
Konkret war sie in Belgien wegen Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Ein belgisches Gericht erließ zudem einen Europäischen Haftbefehl. Einige Monate später wurde die Frau in Bologna in Italien festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger und in Begleitung ihres fast drei Jahre alten Sohnes.
Das Berufungsgericht in Bologna bat die belgische Justizbehörde um Informationen zur Strafvollstreckung in Belgien gegen Mütter, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben. Da keine Antwort kam, lehnte es die Auslieferung der Frau ab. Die Generalstaatsanwaltschaft wandte sich an den italienischen Kassationsgerichtshof. Dieser setzte das Verfahren aus und rief den EuGH an.
Der entschied, "dass das Gericht die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht allein deshalb ablehnen darf, weil die gesuchte Person Mutter von Kleinkindern ist, die mit ihr zusammenleben". Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf den "Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten". Dieser spreche für die Vermutung, dass die Haftbedingungen einer Mutter mit Kleinkindern in dem um die Auslieferung ersuchenden EU-Staat dieser Situation angepasst sind.
Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn allgemeine Mängel bei den Haftbedingungen die Gefahr begründeten, dass das Recht auf Familie oder das Wohl der Kinder verletzt werden, entschied der EuGH. Ob dies in Belgien der Fall ist, müssen nun die italienischen Gerichte prüfen.
T.Germann--VB