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Thüringer Oberverwaltungsgericht erklärt Wegnahme von 55 Hunden für rechtmäßig
Ein Veterinäramt kann Besitzern Hunde wegen mangelnder Haltungsbedingungen sofort wegnehmen, auch wenn das gesetzlich vorgeschriebene Gutachten durch einen Amtstierarzt noch fehlt. Das entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem am Freitag in Weimar verkündeten Beschluss und erklärte damit die Wegnahme von 55 Hunden aus einem Wohnhaus für rechtmäßig. Das Gericht hob in dem Eilverfahren eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar auf (Az. 3 EO 128/23)
In dem vorliegenden Fall hatte ein städtisches Veterinäramt bei einer Kontrolle und im Beisein einer Amtstierärztin festgestellt, dass die Haltungsbedingungen der 55 in einem Wohnhaus untergebrachten Hunde mangelhaft waren. Daraufhin verfügte es auf Grundlage des Tierschutzgesetzes die sofortige Wegnahme und Unterbringung der Hunde in einem Tierheim.
Die Halter legten dagegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht Weimar stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter anderen mit der Begründung fest, dass die Wegnahme der Tiere rechtswidrig gewesen sei, weil das Gutachten der Amtstierärztin fehlte. Dagegen legte die Stadt Erfurt ihrerseits Beschwerde ein.
Das OVG folgte der Vorinstanz nicht. Zwar müsse grundsätzlich eine gutachterliche Einschätzung durch einen Amtstierarzt bei der Wegnahme eines Tieres vorliegen. Allerdings könnte wie im vorliegenden Fall die im Bescheid dokumentierte ausführliche Expertise des Tierarztes zum Zustand des Tieres oder zu Haltungsbedingungen ausreichen, wenn diese auf eine erhebliche Vernachlässigung schlössen. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.
B.Shevchenko--BTB