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BGH befragt Europäischen Gerichtshof zu Tantiemen für Zweitnutzung von Texten
Im Streit zwischen Wissenschaftsautoren und der Verwertungsgesellschaft Wort über die Verteilung von Tantiemen zieht der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Rate. Die europäischen Richterinnen und Richter sollen in dem Zusammenhang Fragen zum EU-Recht beantworten, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe entschied. Geklärt werden soll, ob die Förderung kulturell bedeutender Werke aus den Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft mit EU-Recht vereinbar ist. (Az. I ZR 135/23)
Die VG Wort sammelt Geld für die Zweitnutzung von Texten ein, etwa von Copyshops oder Bibliotheken, und schüttet Tantiemen an die Urheberinnen und Urheber aus. Vor Gericht zog ein Autor wissenschaftlicher Werke, der sich außerdem die Rechte eines Autors von Sachbüchern hat abtreten lassen.
Er wendet sich dagegen, dass auch Herausgeber wissenschaftlicher Sammelbände und der Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort an den Tantiemen beteiligt werden und seine eigenen Einnahmen so geringer ausfallen. Der Förderungsfonds vergibt vor allem Druckkostenzuschüsse zu wissenschaftlichen Werken.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Klage Erfolg, was den Buchautor anging. Das OLG entschied im Juli 2023 für den strittigen Zeitraum 2016 bis 2019, dass die Gelder nicht an Herausgeber und auch nicht an den Förderungsfonds Wissenschaft verteilt werden durften. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Ausschüttungsregelung zu ungenau sei. Es sei möglich, dass auch Nichtberechtigte Geld bekämen.
Sowohl die VG Wort als auch der Kläger wandten sich an den BGH, um das Münchner Urteil überprüfen zu lassen. Dieser verhandelte im Juli darüber. Nun entschied er, das Verfahren auszusetzen, und bat den EuGH um Klärung. Nach dessen Urteil, für das es noch keinen Termin gibt, entscheidet der BGH im konkreten Fall.
C.Koch--VB