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Bundesverwaltungsgericht: Reaktivierung von Beamten nicht hinausschieben
Wenn ein vormals dienstunfähiger Beamter wieder dienstfähig wird und seine Reaktivierung beantragt, muss der Dienstherr ihn wieder einsetzen - es sei denn, zwingende dienstliche Gründe sprechen dagegen. Dabei müsse der Dienstherr nur prüfen, ob der Beamte zumutbar eingesetzt werden könne, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Die Reaktivierung dürfe nicht so lange hinausgeschoben werden, bis ein dem beruflichen Status des Beamten entsprechender Posten gefunden sei. (Az. 2 C 4.21)
Es ging um einen Lehrer aus Berlin, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war. Schon im Folgejahr wurde bei einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt, dass er wieder arbeiten konnte. Aber erst sieben Monate später wurde er wieder in das aktive Beamtenverhältnis berufen, nachdem das Land eine Schule für ihn gefunden hatte.
Der Lehrer verlangte vor Gericht Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen den Ruhestandsbezügen und dem Geld, das er in den sieben Monaten mit Arbeit verdient hätte. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte seine Klage keinen Erfolg, nun scheiterte auch die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Land habe nicht wissen können, dass die Reaktivierung nicht von einem entsprechenden Posten abhänge, erklärte das Gericht. Bislang seien für solche Fälle keine eindeutigen Anforderungen aufgestellt worden.
O.Bulka--BTB