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Gericht: Anspruch auf Assistenzhund bei Posttraumatischer Belastungsstörung
Wer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, hat einem Gerichtsbeschluss zufolge unter Umständen Anspruch auf einen ausgebildeten Assistenzhund. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Eilverfahren, wie das Gericht am Mittwoch in Halle mitteilte.
Geklagt hatte eine mittlerweile 27 Jahre alte Studentin, die als Kind Opfer von häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung wurde. Laut Gericht leidet sie unter einer Belastungsstörung und weiteren psychischen Beeinträchtigungen, was sich in sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken vor allem bei der Begegnung mit Männern äußert.
Da Ärzte der Frau bescheinigten, dass ein Assistenzhund ihr dabei helfen würde, sich am sozialen Leben zu beteiligen, kaufte sie sich einen geeigneten Welpen und beantragte die Übernahme der Kosten einer entsprechenden Hundeausbildung. Diese lagen bei insgesamt 8350 Euro für 40 Stunden Grundausbildung und 60 Stunden Spezialausbildung.
Die zuständige Stadtverwaltung, die im Auftrag des Landes zu entscheiden hatte, lehnte diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, ein Assistenzhund gehöre nicht zu den anerkannten Leistungen zur sozialen Teilhabe. Daraufhin entschied das Sozialgericht Halle 2023, dass das Land vorläufig die Kosten der Grundausbildung übernehmen muss.
Nachdem die Grundausbildung abgeschlossen war, beantragte die Studentin die Finanzierung der Spezialausbildung. Dies lehnte das Land erneut ab, woraufhin die Antragstellerin wieder gerichtlichen Eilrechtsschutz suchte. Das Sozialgericht Halle erließ abermals eine einstweilige Anordnung an das Land und verpflichtete es vorläufig, der Frau rund 4000 Euro für die Spezialausbildung zu gewähren.
Das Landessozialgericht folgte in seinem Beschluss vom 9. März weitgehend der Argumentation des Sozialgerichts Halle. Die Antragstellerin könne nicht auf die Leistungen anderer Träger verwiesen werden, hieß es zur Begründung. Als Mensch mit Behinderung habe sie einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Teilhabe, und ein PTBS-Assistenzhund sei ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe im Sinn des Gesetzes. Die Kosten der Spezialausbildung seien als ein Bestandteil des Hilfsmittels anzusehen.
F.Wagner--VB