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Gericht erklärt Überwachung von Moscheeverein in Niedersachsen für rechtens
Die Überwachung des Deutschsprachigen Islamkreises Hannover durch den niedersächsischen Verfassungsschutz in den Jahren 2017 und 2018 ist rechtmäßig gewesen. Das Verwaltungsgericht Hannover wies nach Angaben vom Dienstag mehrere Klagen dagegen ab. Denn der Verein habe konkrete Verbindungen zu drei geplanten oder begangenen Anschlägen in Niedersachsens Landeshauptstadt gehabt.
Dabei ging es um ein wegen einer Gefährdungslage abgesagtes Fußballländerspiel im November 2015, einen Messerangriff auf einen Polizeibeamten im Hauptbahnhof im Februar 2016 und einen gescheiterten Anschlag mit einem Molotowcocktail in einem Einkaufszentrum ebenfalls im Februar 2016.
Die an diesen Vorfällen Beteiligten seien seit ihrer Kindheit regelmäßige Besucher der Moschee gewesen, erklärte das Gericht. Alle von ihnen hätten vor oder nach den jeweiligen Anschlägen in Kampfgebiete der Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) ausreisen wollen.
Der Verfassungsschutz überwachte danach mehrere Menschen aus dem Umfeld des Vereins, darunter den Vorsitzenden und seine Familie sowie einen Prediger. Ihre elektronische Kommunikation und Post wurden überwacht. Die Kläger forderten nun Schadenersatz. Sie gaben an, dass die überwachten Menschen keine Straftaten begangen hätten und der Verein sich von Extremismus distanziert habe.
Das Gericht entschied aber, dass der Verfassungsschutz die Betroffenen hatte überwachen dürfen. Voraussetzung dafür sei nicht, dass schon Straftaten begangen wurden. Für eine wirksame Abwehr von Gefahren müsse der Verfassungsschutz vorsorglich aktiv werden. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Planung extremistischer Straftaten seien ausreichend.
Mit Blick auf die innerhalb kurzer Zeit ausgeführten beziehungsweise geplanten Anschläge aus den Kreisen des Moscheevereins habe damals das Gefahrenpotenzial für weitere extremistische Handlungen bestanden, führte das Gericht aus.
Das Urteil, das bereits am Montag fiel, ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg noch die Zulassung der Berufung beantragen.
G.Haefliger--VB