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Hinweise zu möglichem Leistungsbetrug: Krankenkassen müssen Tippgeber nicht nennen
Krankenkassen müssen nach Hinweisen auf möglichen Sozialleistungsmissbrauch einem Gerichtsurteil aus Niedersachsen zufolge in der Regel keine Auskunft über Tippgeber herausgeben. Etwas anderes gelte nur, wenn es Anhaltspunkte gebe, dass Informanten mutwillig falsche Angaben etwa mit dem Ziel der Rufschädigung gemacht hätten, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nach Angaben vom Mittwoch. Es wies damit die Klage eines von einem Tippgeber angeschwärzten Manns ab. (Az. L 16 KR 1/26)
Nach Gerichtsangaben war der Kläger im Jahr 2018 für etwa acht Monate krankgeschrieben und bezog rund 17.000 Euro Krankengeld von einer Krankenkasse. Drei Jahre später erhielt die Kasse einen Hinweis darauf, dass der Mann während dieser Zeit Nebentätigkeiten in der Gastronomie nachging. Tatsächlich waren bei der Minijobzentale für den fraglichen Zeitraum demnach zwei geringfügige Beschäftigungen aktenkundig geworden.
Laut Gericht forderte die Krankenkasse zunächst das gesamte Krankengeld zurück, verfolgte die Erstattungsforderung später allerdings doch nicht weiter. Dies geschah unter anderem, nachdem der Hausarzt des Manns im Widerspruchsverfahren von ausgeprägter Erschöpfung seines Patienten berichtet hatte. Der Beschuldigte forderte anschließend Informationen zu dem Hinweisgeber, um gegen diesen zivilrechtlich vorgehen zu können.
Die Krankenkasse verweigerte die Auskunft, das Landessozialgericht in Celle gab ihr nun Recht. Die Belange des Sozialdatenschutzes und "das berechtigte Interesse von Hinweisgebern an der Wahrung ihrer Anonymität" müssten berücksichtigt werden, hieß es in dem am Montag ergangenen Beschluss.
Ausnahmen gälten lediglich bei leichtfertigen oder mutwillig falschen Verdächtigungen. Davon sei im vorliegenden Fall keine Rede, betonte das Gericht. Es habe sich bestätigt, dass der Mann während seiner Arbeitsunfähigkeit bezahlten Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Es habe "nachvollziehbare Anhaltspunkte" für Ermittlungen der Kasse gegeben.
G.Schmid--VB