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Kasse muss nicht zahlen: Arzt darf sich keine Gebührenziffer ausdenken
Ärzte können sich für eine privat bezahlte Therapie nicht einfach eine Gebührenziffer ausdenken. Die gesetzliche Krankenkasse muss dann keine Kosten erstatten, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam nach Angaben vom Donnerstag entschied. Es ging um eine Immunadsorption, ein Blutreinigungsverfahren zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen.
Eine gesetzlich versicherte Patientin beantragte eine Immunadsorption bei ihrer Krankenkasse, die aber ablehnte. Die Patientin ließ sich auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Arztrechnungen zur Erstattung bei der Krankenkasse ein. Diese zahlte nicht.
Die Frau zog vor das Berliner Sozialgericht, wo ihre Klage keinen Erfolg hatte. Das Landesssozialgericht bestätigte die Entscheidung nun.
Denn der Arzt hatte in seiner Rechnung eine Ziffer für die Leistung angegeben, die in der Gebührenordnung für Ärzte nicht enthalten ist. Für eine Fantasieziffer müsse nicht bezahlt werden, erklärte das Gericht. Die Klägerin kann dagegen noch beim Bundessozialgericht in Kassel die Zulassung der Revision beantragen.
Gesetzlich Versicherte können sich für die sogenannte Kostenerstattung entscheiden. Dann zahlen sie zunächst selbst für die ärztliche Behandlung und reichen die Rechnung später ein. Die Krankenkassen übernehmen dann aber nur einen Teil der Kosten, die normalerweise höher ausfallen als beim üblichen Verfahren mit Gesundheitskarte.
N.Schaad--VB