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Landkreis muss kurzzeitige Unterbringung von weggelaufenem Jungen nicht bezahlen
Wenn ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling aus seinem Wohnheim wegläuft und für einen Tag in einer anderen Stadt aufgenommen wird, kann diese die Kosten dafür nicht vom ursprünglich zuständigen Landkreis zurückfordern. Der Stadt kann nur ein Anspruch gegen den überörtlichen Träger der Jugendhilfe zustehen, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag entschied. In Baden-Württemberg, wo der Fall spielt, wäre das der Kommunalverband für Jugend und Soziales. (Az. 5 C 3.24)
Es ging um eine Summe von 570 Euro. Der minderjährige Junge war 2016 nach Deutschland gekommen. Er wurde aufgegriffen und dem Landkreis zugewiesen. Dieser brachte ihn in einer Wohngruppe in einem Jugendwohnheim unter. Im Februar 2017 fuhr der Jugendliche in eine andere Stadt und bat darum, dort wohnen zu dürfen. Er wollte nicht mehr in dem Wohnheim bleiben.
Er wurde für eine Nacht untergebracht, dann aber wieder zurückgebracht. Die Stadt hatte Kosten für die Unterbringung und einen Dolmetscher und zog vor Gericht, um sie sich vom Landkreis erstatten zu lassen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim wiesen die Klage aber ab. Nun hatte sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.
L.Meier--VB