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Karlsruhe: Bundesrepublik muss schnell über Visa für afghanische Familie entscheiden
Eine afghanische Familie ist vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Verzögerung der Entscheidung über ihre Visaanträge vorgegangen. Karlsruhe verpflichtete die Bundesrepublik am Donnerstag dazu, umgehend darüber zu entscheiden. Der frühere Richter am afghanischen Obersten Gerichtshof, seine Frau und seine vier Kinder kamen nach der Eroberung Afghanistans durch die radikalislamischen Taliban im August 2021 in ein Aufnahmeprogramm. (Az. 2 BvR 1511/25)
Die Bundesregierung startete damals Programme, um besonders gefährdeten Menschen aus Afghanistan - etwa früheren Ortskräften der Bundeswehr - dauerhaft eine Aufnahme in Deutschland aus humanitären Gründen zu ermöglichen. Union und SPD vereinbarten in ihrem Koalitionsvertrag allerdings, die Aufnahmeprogramme "soweit wie möglich" zu beenden.
Der Richter und seine Familie beantragten bei der deutschen Botschaft in Pakistan Visa. Über diese ist aber bislang nicht entschieden, wie Karlsruhe mitteilte. Im Juli 2025 habe das Auswärtige Amt erklärt, dass keine Sicherheitsbedenken bestünden. Die Aufnahmeerklärung für die Familie solle nicht aufgehoben werden.
Die Familie zog in Deutschland vor Gericht. Das Oberverwaltungsgericht lehnt es aber ab, die Bundesrepublik zur Erteilung von Visa zu verpflichten. Es urteilte nicht darüber, ob Deutschland die Anträge sofort bearbeiten muss. Darauf hat die Familie aber einen Anspruch, wie das Verfassungsgericht nun erklärte.
Es gebe keine ausreichenden Gründe, das Verfahren zu verzögern. Das Aussetzen des Aufnahmeprogramms verliere als Grund für eine solche Verzögerung an Gewicht, je dringlicher die Lage werde. Das Gericht verwies auf die zunehmende Gefahr, aus Pakistan abgeschoben zu werden.
So hätten Deutschland und Pakistan vereinbart, alle Vorgänge von Menschen im Ausreiseverfahren bis Ende des Jahres abzuschließen. Die Familie habe also ein dringendes Interesse daran, Gewissheit über den Ausgang der Visaverfahren zu erlangen, erklärte das Gericht.
R.Buehler--VB