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Hubig plant strengere Vorgaben für Werbungen mit Ausdruck "umweltfreundlich"
Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig (SPD) plant deutlich strengere Vorgaben für Produktwerbung mit Ausdrücken wie "umweltfreundlich" oder biologisch abbaubar". "Solche Werbeaussagen klingen positiv, aber oft ist unklar, was genau sich dahinter verbirgt. Das wollen wir ändern", erklärte Hubig am Montag in Berlin. Schärfere Vorschriften sollen demnach auch für Werbung mit angeblicher Klimaneutralität sowie weitere teils manipulativ eingesetzte Vorgehensweisen von Unternehmen gelten.
"Wir sorgen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen können und der Wettbewerb mit Umweltaussagen fair ist", erklärte Hubig zu dem neuen Gesetzentwurf, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt werden soll. "Werbung mit Umweltaussagen soll künftig voraussetzen, dass man die Aussage auch belegen kann", betonte die Ministerin. "Das ist im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher - und im Interesse von allen Unternehmen, deren Produkte wirklich umweltfreundlich sind". Umweltaussagen dürften "nicht zu bedeutungslosen Worthülsen verkommen".
Konkret geplant ist laut Angaben des Ministeriums, dass allgemeine Umweltaussagen über ein Produkt wie "nachhaltig" oder "umweltfreundlich" nur noch zulässig sind, wenn sie auch belegt werden können. Beziehen sie sich nur auf einen Teilaspekt des Produkts, muss dies deutlich gemacht werden. "Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen wie 'bis 2030 sind alle unsere Verpackungen vollständig recyclingfähig', muss künftig ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan beigefügt sein", hieß es weiter.
Werbung mit dem Etikett "klimaneutral" soll nur noch zulässig sein, wenn dies für das Produkt oder dessen Herstellung selbst gilt - nicht jedoch, wenn die "Klimaneutralität" durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird. Nachhaltigkeitssiegel, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts hervorheben, müssen demnach künftig von staatlicher Seite festgesetzt sein oder auf einem extern überprüften Zertifizierungssystem beruhen. Selbstzertifizierungen sollen verboten werden.
Darüber hinaus plant Hubig ein Werbeverbot für Produkte mit einer bewusst herbeigeführten Begrenzung der Haltbarkeit. Dieses Verbot soll immer dann gelten, wenn von einer solchen Vorgehensweise Kenntnis besteht, und zwar nicht nur für den Hersteller, sondern auch im Handel. Betroffen wären etwa "Verkäuferinnen und Verkäufer von Elektrogeräten, die wissen, dass die Herstellerin oder der Hersteller der Elektrogeräte absichtlich Bauteile von schlechter Qualität eingebaut hat, damit Verbraucherinnen und Verbraucher das Elektrogerät häufiger ersetzen müssen", erläuterte das Ministerium. Wird Ware als "reparierbar" beworben, muss dies auch tatsächlich der Fall sein.
Strengere Regeln soll es auch für Online-Designmustern bei Finanzdienstleistungsverträgen geben. Verboten werden sollen Ausgestaltungen von Internetseiten, "die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen beeinflussen oder behindern". Konkret soll bei mehreren Auswahlmöglichkeiten nicht eine davon hervorgehoben werden dürfen - etwa durch einen vergrößerten "Zustimmen-Button".
Außerdem dürfen laut dem Vorhaben Verbraucherinnen und Verbraucher nicht wiederholt zu einer Auswahl aufgefordert werden, obwohl sie diese bereits zuvor getroffen haben. Aktuell ist dies zum Beispiel der Fall, wenn nach einer bereits erfolgten Abwahl von Cookies noch einmal ein Button "Alles akzeptieren" auftaucht. Zudem müsse das Verfahren zur Anmeldung und zur Beendigung eines Dienstes künftig vergleichbar ausgestaltet sein. "Einen Dienst zu kündigen darf nicht etwa schwerer sein als die Anmeldung zu diesem", hieß es.
Die Vorlage zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde Montagmittag veröffentlicht und an Länder und Verbände verschickt. Diese können bis zum 25. Juli dazu Stellung nehmen. Danach müssen zunächst das Kabinett und dann Bundestag und Bundesrat die Vorlage beschließen.
Grundlage ist eine EU-Richtlinie vom Februar 2024. Sie soll durch eine Stärkung der Verbraucher zum ökologischen Wandel und einem nachhaltigen Konsumverhalten beitragen und zugleich besseren Schutz gegen unlautere Praktiken bieten. Die Mitgliedsstaaten müssen diese bis Ende März 2026 in nationales Recht umsetzen.
P.Keller--VB