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Gericht: Coronainfektion auch bei infizierten Kollegen nicht automatisch Arbeitsunfall
Eine Infektion mit dem Coronavirus ist einem Gerichtsbeschluss zufolge auch dann nicht automatisch ein Arbeitsunfall, wenn nachweislich mehrere Kollegen infiziert waren. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit einen Beschluss des Sozialgerichts Potsdam, wie ein Sprecher des Landessozialgerichts am Donnerstag in Potsdam mitteilte.
Geklagt hatte ein 45-jähriger Brandenburger, der als Projektleiter bei einer Firma mit rund 130 Beschäftigten arbeitete. Er infizierte sich im April 2021 mit Covid-19 und musste deshalb zwei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Er gab an, mit anschließend ebenfalls positiv getesteten Kollegen beziehungsweise dem Geschäftsführer unter anderem Dienstbesprechungen geführt zu haben. Trotzdem weigerte sich die Berufsgenossenschaft, die Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die Behandlung sowie Entschädigung aufzukommen.
Dagegen klagte der Projektleiter erfolglos vor dem Sozialgericht Potsdam und ging in Berufung. Das Landessozialgericht folgte nun aber der Argumentation des Sozialgerichts. Zwar könne eine Coronainfektion grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen, hieß es. Allerdings fehle es in diesem Fall an dem erforderlichen Beweis, dass die Übertragung am Arbeitsplatz und nicht im Privaten stattgefunden habe. Eine vollständige Isolation im privaten Bereich könne "bei lebensnaher Betrachtung" nicht angenommen werden.
Der Beschluss vom 27. Mai 2025 ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
E.Burkhard--VB