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Weinautomat auf Privatgrundstück in Rheinland-Pfalz verstößt gegen Jugendschutz
Ein Weinautomat auf einem Privatgrundstück in Rheinland-Pfalz verstößt gegen den Jugendschutz und darf weiterhin nicht betrieben werden. Der Betrieb wurde von der Stadt Bad Kreuznach zu Recht verboten, wie das Oberverwaltungsgericht in Koblenz am Donnerstag mitteilte. Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz. (Az.: 7 A 10593/24.OVG)
Seit Anfang 2023 hatte die Klägerin einen Automaten betrieben, in dem sie selbst erzeugten Wein zum Verkauf anbot. Der Automat steht an der Grenze eines Wohngrundstücks und ist nur von der Straße aus bedienbar. Im April 2023 ordnete die Stadt Bad Kreuznach an, den Automaten außer Betrieb zu setzen, weil er gegen das Jugendschutzgesetz verstoße.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage dagegen in erster Instanz ab. Es begründete das Urteil damit, dass Alkohol grundsätzlich nicht an einem Automaten in der Öffentlichkeit angeboten werden dürfe.
Das Jugendschutzgesetz sieht Ausnahmen vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt wird. Hier steht er aber auf einem Privatgrundstück. Zudem muss es technische Vorkehrungen geben, damit Kinder und Jugendliche keinen Alkohol entnehmen können. Die Richter betonten die unterschiedliche Behandlung zwischen Weinautomaten und Zigarettenautomaten.
Diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun. Die unterschiedlichen Regelungen bei Automaten mit alkoholischen Getränken und Zigarettenautomaten verstießen nicht gegen die Gleichheit vor dem Gesetz, befanden sie. Laut Gericht sind die unterschiedlichen Regeln wegen der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt, auch wenn beide langfristig ähnlich gesundheitsschädigend sind.
Neben den unmittelbaren Gesundheitsgefahren durch übermäßigen Alkoholkonsum enthemme er auch unterhalb dieser Schwelle, so dass die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens steige. Es sei daher gerechtfertigt, dass neben einer technischen Sicherung zusätzlich ein Standort in einem gewerblich genutzten Raum erforderlich ist, um ein weiteres Kontrollelement zu haben.
T.Zimmermann--VB