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Pflicht zu Bürgerbeteiligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern verfassungsgemäß
Die Pflicht für Betreiber von Windparks in Mecklenburg-Vorpommern, Gemeinden und Anwohnern eine Beteiligung an den Anlagen oder einen Ausgleich anzubieten, ist größtenteils mit dem Grundgesetz vereinbar. Grundrechte der Betreiber würden nicht verletzt, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Das Gemeinwohl wiege hier schwerer als der Eingriff in die Berufsfreiheit. (Az. 1 BvR 1187/17)
Laut Beteiligungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern müssen Betreiber vor dem Bau eines Windparks eine Projektgesellschaft gründen sowie Gemeinden und Bürgern im Umkreis von fünf Kilometern mindestens ein Fünftel der Anteile zum Kauf anbieten, wobei ein Anteil nicht mehr als 500 Euro kosten darf. Ersatzweise können sie Gemeinden auch eine Ausgleichszahlung anbieten und den Bürgern ein Sparprodukt.
Dagegen zog ein Windparkbetreiber nach Karlsruhe. Er sah seine Berufsfreiheit und das Recht auf Eigentum verletzt und fand außerdem, dass die Regelung nicht vom Land habe beschlossen werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht ist aber anderer Auffassung: Die Gesetzgebungskompetenz Mecklenburg-Vorpommerns sei hier gegeben, erklärte es.
L.Dubois--BTB