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Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in Türkei erfolgreich
Wenn bestimmte Fragen ungeklärt sind, müssen Gerichte vor Entscheidungen über eine Auslieferung diese dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorlegen. Zwei Männer seien in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, weil dies nicht geschehen sei, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe. Es ging um einen Afghanen und einen Türken, die nach Schweden und in die Türkei abgeschoben werden sollten. (Az. 2 BvR 2069/21 und 2 BvR 1713/21)
Der Afghane leidet laut Verfassungsgericht an einer paranoiden Schizophrenie, die in Afghanistan nicht behandelt werden konnte. 2017 kam er nach Schweden, ein Jahr später wurde er dort zu einer freiheitsentziehenden Maßregel der "rechtspsychiatrischen Fürsorge" verurteilt. Er reiste aber im darauffolgenden Jahr nach Deutschland aus. Die schwedischen Behörden beantragten auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, ihn nach Schweden zurückzubringen, um die Maßregel weiter zu vollstrecken.
In Deutschland war der Mann zuerst in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, das Oberlandesgericht Düsseldorf ordnete danach seine Festnahme und die Überstellung nach Schweden an. Der Beschwerdeführer beantragte aber, den Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen, damit er in Deutschland weiterbehandelt werden könne. Er argumentierte, dass seine Gesundheit sonst gefährdet sei.
Das Oberlandesgericht lehnte dies ab, woraufhin sich die Symptome des Afghanen wieder verschlimmerten und er erneut in eine Klinik kam. Seine Auslieferung nach Schweden wurde für zulässig erklärt unter der Voraussetzung, dass er von dort nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfe.
Allerdings seien bislang einige Fragen zur Überstellung psychisch kranker Menschen europarechtlich nicht vollständig geklärt, entschied das Bundesverfassungsgericht - beispielsweise ob eine drohende weitere Gesundheitsschädigung ein Hindernis für die Überstellung sei. Danach hätte das Düsseldorfer Gericht den EuGH fragen müssen.
Ähnlich war es im zweiten Fall. Hier ging es um einen Türken, der 2010 zunächst in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Die türkischen Behörden schrieben ihn allerdings über Interpol zur Festnahme aus - er soll bei einem Streit seine Mutter mit einem Gewehrschuss getroffen haben, an dem sie später starb. Der Mann wurde 2020 in Deutschland festgenommen.
Er bestreitet allerdings die Tat und gibt an, als Mitglied der als terroristische Vereinigung eingestuften Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) politisch verfolgt zu werden. Das Oberlandesgericht Hamm ordnete dennoch die Auslieferung an.
Zuvor hätte es jedoch den EuGH fragen müssen, ob das angesichts der Anerkennung des Türken als Flüchtling in Italien möglich gewesen sei, erklärte das Bundesverfassungsgericht nun. Beide Oberlandesgerichte müssten sich erneut mit den Fällen befassen.
M.Ouellet--BTB