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Hamburger Oberverwaltungsgericht billigt Anwendung von Corona-Hotspotregelung
Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren den Erlass der Corona-Hotspotregelung in der Hansestadt gebilligt. Es wies nach Angaben vom Mittwoch eine Beschwerde mehrerer Antragsteller gegen die vom Hamburg Senat Ende März in Kraft gesetzte Bestimmung ab und bestätigte damit unanfechtbar eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Mit Blick auf die sich dynamische ausbreitende Infektionslage und des krankheitsbedingten Ausfalls von Krankenhauspersonal sei die Anwendung der Hotspotregelung gemäß Bundesinfektionsschutzgesetz zum fraglichen Zeitpunkt "nachvollziehbar", erklärte das Gericht zur Begründung. Es habe eine Überlastung des Gesundheitssystems gedroht. Die Beschwerde habe auch nicht zeigen können, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Regel "durchgreifende Bedenken" bestünden.
Die Hotspotregelung ist nach dem Inkrafttreten einer Reform des Bundesinfektionsschutzgesetzes die einzige Möglichkeit für die Behörden in den Bundesländern, Zugangsregeln nach dem 2G- oder 3G-Prinzip bei Veranstaltungen oder Maskenpflichten etwa in Läden vorzuschreiben. Ansonsten sind nur präventive Maßnahmen in ganz bestimmten Bereichen gestattet, etwa in Kliniken und Pflegeheimen.
Nur Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg wandten die Hotspotregel bisher an. Beide Länder beschlossen inzwischen allerdings, diese wegen einer Entspannung der allgemeinen Infektionslage in den kommenden Tagen auslaufen zu lassen. In Hamburg ist dies am Samstag der Fall, in Mecklenburg-Vorpommern ab Donnerstag. Dort hatte das Oberverwaltungsgericht zuvor in einer Eilentscheidung darüber hinaus bereits einen Großteil der Maßnahmen wieder gekippt.
Einem Eilantrag gegen die Masken- und Testpflichten in Hamburger Schulen gab derweil das Verwaltungsgericht in der Hansestadt indes statt. Geklagt hatten demnach eine Schülerin und ein Schüler. Laut Gerichtsmitteilung vom Mittwoch wäre dafür eine "Rechtsvorschrift" erforderlich, nach dem derzeitigen Verfahren basiert die Anordnung allerdings lediglich noch auf einer Ermessensentscheidung der Schulbehörde. Die Entscheidung gilt nur für die Antragsteller.
D.Schneider--BTB