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Bundestag beschließt Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr
Der Bundestag hat einen Grenzwert für Cannabis-Konsum im Straßenverkehr beschlossen. Das Parlamentsplenum nahm in der Nacht zum Freitag einen Gesetzentwurf der Ampel-Regierung an, der den Cannabis-Grenzwert auf 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum festlegt. Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Zudem gilt nach dem Beschluss ein Alkoholverbot für Cannabis-Konsumenten.
Dies hatte eine Expertenkommission des Bundesverkehrsministeriums mit Blick auf die Liberalisierung des Cannabis-Konsums in Deutschland zum 1. April empfohlen. Bisher gibt es noch keinen Cannabis-Grenzwert für den Straßenverkehr. Damit gilt ein Verbot für den Konsum der Droge bei Teilnahme am Straßenverkehr.
Die Unionsfraktion hatte in einem eigenen Antrag gefordert, dies beizubehalten und vor einem Anstieg der Unfallzahlen gewarnt. Der Antrag von CDU und CSU wurde nun aber abgelehnt.
Der nun geplante Wert ist laut der Expertenkommission vom Risiko vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Mit dem Grenzwert sollen demnach nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabis-Konsum "in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte".
Neben der Neuregelung des Straßenverkehrsgesetzes beschloss der Bundestag auch Nachbesserungen am Cannabis-Gesetz selbst. Diese hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) den Ländern in einer Protokollerklärung zugesagt.
So soll unter anderem die bereits vorgesehene Evaluation des Cannabis-Gesetzes erweitert werden: Auf Wunsch der Länder sollen neben Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz auch die Besitzmengen und Weitergabemengen der Anbauvereinigungen untersucht werden. Die Ampel-Koalition will den Ländern zudem mehr Spielraum bei der Kontrolle der Anbauvereinigungen sowie beim Umgang mit Großanbauflächen ermöglichen. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Weiterbildungsangebotes durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Suchtpräventionsfachkräfte der Länder und Kommunen vorgesehen.
L.Maurer--VB