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Verfassungsbeschwerde zu Tagebuchzitaten in Cum-Ex-Skandal gescheitert
Der frühere Warburg-Bankchef Christian Olearius ist vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer Beschwerde wegen der Veröffentlichung von Tagebuchzitaten gescheitert. Das Gericht teilte am Montag in Karlsruhe mit, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei und nicht zur Entscheidung angenommen werde. Zuvor hatte bereits der Bundesgerichtshof (BGH) gegen Olearius entschieden. (Az. 1 BvR 2279/23)
Der BGH urteilte im Mai vergangenen Jahres, dass die "Süddeutsche Zeitung" in einem Artikel über den Cum-Ex-Skandal Auszüge aus Olearius' Tagebüchern veröffentlichen durfte. Die Tagebücher waren vor Erscheinen des Artikels bei Ermittlungen gegen den Bankier wegen Steuerhinterziehung von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Die Warburg-Bank war wie andere Institute in den Cum-Ex-Skandal verstrickt, in dem der Staat von Banken und Investoren um Milliarden geprellt wurde.
Der Artikel, den die Zeitung im September 2020 veröffentlichte, handelte von einer möglichen Einflussnahme der Hamburger Politik auf Entscheidungen der Finanzbehörde. Die Hamburger Steuerverwaltung hatte 2016 auf die Rückzahlung von 47 Millionen Euro durch die Warburg-Bank verzichtet. Durch den strittigen Artikel und Veröffentlichungen in anderen Medien wurde bekannt, dass Olearius sich mehrmals mit dem damaligen Hamburger Bürgermeister und heutigen Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) getroffen hatte.
Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung im Mai unter anderem mit dem "überragenden" Interesse der Öffentlichkeit an dem Thema. Er erklärte, dass es sich bei den Tagebüchern nicht um amtliche Dokumente handle - aus solchen darf in Strafverfahren vor einer öffentlichen Verhandlung oder dem Abschluss des Verfahrens nicht wörtlich zitiert werden.
Gegen dieses Urteil wandte sich Olearius mit seiner Verfassungsbeschwerde und machte unter anderem eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Er kritisierte, dass der BGH zwischen seinem Persönlichkeitsrecht und der Medienfreiheit abgewogen hatte. Dass der BGH falsch gehandelt habe, habe der Bankier aber nicht ausreichend begründet, und es sei auch nicht ersichtlich, erklärte das Verfassungsgericht nun.
A.Ruegg--VB