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NRW-Städte scheitern mit Beschwerde gegen Kosten durch Prostituiertenschutzgesetz
Mit einer Verfassungsbeschwerde gegen zusätzliche Kosten durch das seit 2017 geltende Prostituiertenschutzgesetz sind mehrere nordrhein-westfälische Städte vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes in Münster gescheitert. Die Kommunen haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn keine "wesentliche" Belastung vorliegt, wie das Gericht am Montag erklärte. Der dafür gesetzlich festgelegte Schwellenwert, den die Kläger für zu hoch befanden, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Geklagt hatten die Städte Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Köln. Hintergrund ist das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz, mit dem umfassende Regelungen zum Schutz von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern geschaffen wurden. Damit gingen auch neue behördliche Aufgaben für Kommunen einher.
In deren Zuständigkeitsbereich fällt seitdem etwa die Anmeldung von Prostituierten, die Gesundheitsberatung oder die Erteilung von Betreibererlaubnissen. Für das Jahr 2017 zahlte das Land einmalig rund 6,4 Millionen Euro als Belastungsausgleich für die Anwendung des Gesetzes an alle Kreise und kreisfreien Städte.
Die klagenden Kommunen sahen sich mit den neuen Aufgaben in ihrem Recht der Selbstverwaltung verletzt. Das Land habe zudem "keinen verfassungsmäßigen Ausgleich" für die Mehrkosten geschaffen. Anspruch auf einen Ausgleich besteht erst ab einem bestimmten Schwellenwert, der nach Auffassung des Landes nur im Jahr 2017 überschritten wurde. Die Städte forderten jedoch auch für die Folgejahre einen Ausgleich.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Schwellenwert für eine wesentliche Belastung in Höhe von zusätzlichen 25 Cent pro Einwohner pro Haushaltsjahr verfassungsrechtlich nicht zu bestanden. Auch ungleiche Belastungen für die Kommunen seien kein Grund dafür, verschiedene Maßstäbe bei der Bestimmung der Belastung anzulegen.
Da das Land nur für das Jahr 2017 eine wesentliche Belastung prognostiziert habe, sei es auch nicht verfassungswidrig, dass nur für dieses Jahr ein Belastungsausgleich geschaffen wurde. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
F.Pavlenko--BTB