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Urteil: Verlust aus Luxus-Vermietung mindert nicht die Steuer
Verluste aus der Vermietung von Luxusimmobilien mindern in der Regel nicht die Steuern. Mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) in München die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von drei Villen an die eigenen Kinder ab. (Az. IX R 17/21)
Das klagende Ehepaar aus Baden-Württemberg hatte drei Villen mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 Quadratmetern gekauft. Diese vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Die Mieten waren freilich nicht kostendeckend. Den Eltern entstanden Verluste zwischen 172.000 und 216.000 Euro pro Jahr. Diese verrechneten sie in ihren Steuererklärungen mit anderweitigen Einkünften, woraus sich erhebliche Steuereinsparungen ergaben.
Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt dies nicht mehr an und forderte auch rückwirkend Steuern nach. Die Klage dagegen blieb wie vor dem Finanzgericht nun auch vor dem BFH ohne Erfolg.
Der BFH hatte schon früher entschieden, dass bei Luxusimmobilien eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden muss, damit Verluste steuerlich anerkannt werden können. Als Beispiele galten Häuser mit Schwimmbad oder mit einer Wohnfläche über 250 Quadratmetern.
Die Kläger stützten sich auf eine 2011 in das Einkommensteuergesetz eingefügte Klausel, wonach eine Vermietung als "entgeltlich" gilt, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt.
Mit seinem neuen Urteil hielt der BFH aber an seiner Rechtsprechung zu Luxusimmobilien fest. "Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen."
Daher müssten die Vermieter solcher Immobilien nachweisen, "dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann", forderte der BFH. Andernfalls handle es sich "bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sogenannte Liebhaberei".
L.Stucki--VB