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AfD kann eigene Wahlvorschläge für Bundestagsvize nicht durchsetzen
Die AfD-Bundestagsfraktion kann nicht verlangen, dass der Bundestag einen ihrer als Vizepräsident vorgeschlagenen Kandidaten in das Präsidium wählt. Durch die "Nichtwahl" in der vergangenen Legislaturperiode wurde die Fraktion nicht in ihren Rechten verletzt, wie am Dienstag das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied. Eine andere Regelungen würde satt der freien Wahl auf ein "Besetzungsrecht" durch die Fraktionen hinauslaufen. (Az: 2 BvE 9/20)
Nach der Geschäftsordnung des Bundestags steht zwar jeder Fraktion mindestens ein Sitz im Präsidium zu, allerdings werden die Mitglieder von den Abgeordneten gewählt. Dazu braucht es im ersten und im zweiten Wahlgang eine absolute, in einem dritten Wahlgang nur noch eine einfache Mehrheit.
In der zurückliegenden Wahlperiode schlug die AfD-Fraktion sechs Mitglieder zur Wahl in das Präsidium vor. Davon fand auch im dritten Wahlgang keiner eine ausreichende Mehrheit. Vertreter der anderen Fraktionen wurden dagegen bereits in der konstituierenden Sitzung am 24. Oktober 2017 gewählt.
Mit ihrer Organklage wollte die AfD-Fraktion nun eine Änderung des Wahlverfahrens erreichen, damit ihre Kandidaten bessere Chancen haben. Das Bundesverfassungsgericht lehnte diesen Antrag nun als "offensichtlich unbegründet" ab.
Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, der AfD-Fraktion stehe laut Geschäftsordnung ein Vizeposten im Bundestagspräsidium zu. Dies stehe allerdings "unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und kann daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen".
Nach dem Grundgesetz sei dies eine freie Wahl. Eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Abgeordneten sei damit nicht vereinbar. Dies würde "ein faktisches Besetzungsrecht der Fraktionen" bedeuten. Dem stehe das freie Mandat jeweils aller Abgeordneten entgegen.
"Es bestehen keine Hinweise auf eine gleichheitswidrige Handhabung des Vorschlagsrechts der Antragstellerin oder auf eine unfaire oder illoyale Durchführung der Wahlvorgänge", heißt es abschließend in dem Karlsruher Beschluss.
M.Furrer--BTB