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Gastronomieschließungen waren auch in zweiter Coronawelle rechtmäßig
Die Schließung von Gastronomiebetrieben durch Verordnungen der Länder ist auch in der sogenannten zweiten Welle der Coronapandemie im Herbst 2020 zulässig gewesen. Eine Generalklausel im Infektionsschutzgesetz reichte hierfür als gesetzliche Grundlage aus, wie am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu den Coronaverordnungen des Saarlands und Sachsens entschied. Dass in Sachsen Fitnessstudios auch nicht allein oder mit der Familie genutzt werden durften, ging danach allerdings zu weit. (Az: 3 CN 4.22, 3 CN 5.22 und 3 CN 6.22)
Im November hatte das Bundesverwaltungsgericht die Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten im Frühjahr 2020 als rechtmäßig bewertet. Für die zweite Welle sah das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlands dies anders. Derart schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit seien nur vorübergehend im Wege der Verordnung zulässig gewesen - die zweite Coronawelle sei aber schon im Sommer 2020 absehbar gewesen. Daher wäre es möglich gewesen, den vorhersehbar notwendigen Grundrechtseingriffen im Herbst eine konkrete gesetzliche Grundlage zu geben.
Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, war dies aber nicht notwendig. Die für den Kampf gegen Pandemien im Infektionsschutzgesetz vorgesehene Ermächtigungsklausel sei auch in der zweiten Welle "eine verfassungsgemäße Grundlage für die angegriffenen Maßnahmen" gewesen. Sie habe "auch im genannten Zeitraum noch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und des Demokratie- und Rechtsstaatsgebots" entsprochen.
Im Saarland hatten zwei Restaurantbetreiber geklagt. Dort soll nun das OVG in Saarlouis die Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 nochmals im Einzelnen prüfen.
Klägerin in Sachsen ist ein Gesundheits-, Sport- und Freizeitcenter. Hierzu urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass auch die Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports im Herbst 2020 weitgehend rechtmäßig gewesen sei. Das Verbot von Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand in Fitnessstudios sei allerdings gleichheitswidrig gewesen, weil dies in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursports zulässig war.
K.Brown--BTB