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Insolvenzverwalter gewinnt in Streit um vorläufigen Rechtsschutz vor Verfassungsgericht
Sächsische Verwaltungsgerichte haben dem Insolvenzverwalter eines Pflegediensts in einem Verfahren um eine vorläufige Fortsetzung von Verträgen mit Krankenkassen nicht den erforderlichen Rechtsschutz gewährt. Das entschied das Bundesverfassungsgericht nach Angaben vom Mittwoch und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das sächsische Landessozialgericht zurück. Es ging um die Frage, ob die Gerichte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Verweis auf ein noch laufendes außergerichtliches Schiedsverfahren ablehnen durften. (Az. 1 BvR 2696/25)
Laut Bundesverfassungsgericht hätten die sächsischen Gerichte in der vorliegenden Konstellation zumindest prüfen müssen, ob der generelle Vorrang eines Schiedsverfahrens auch dann als Begründung ausreicht, wenn dem betroffenen Unternehmen in der Folge ein "vollständiger Existenzverlust" droht - also eine Rechtsverletzung, die durch eine spätere gerichtliche Hauptsacheentscheidung nicht mehr änderbar wäre.
Laut Bundesverfassungsgericht waren Verhandlungen über die Fortführung von Vereinbarungen zur Abrechnung von Pflegedienstleistungen zwischen der Firma beziehungsweise ihrem Insolvenzverwalter und den Kassen im vergangenen Jahr an unterschiedlicher Vorstellungen über die Höhe der Vergütung pro Pflegestunde gescheitert. Es kam zu einem gesetzlich vorgesehenen Schiedsverfahren, dessen Ende sich allerdings hinzog.
Wegen des unabsehbaren Zeitrahmens beantragte der Insolvenzverwalter im vergangene Herbst vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Ziel war eine einstweilige Anordnung, die dem Pflegedienst vorläufig eine ausreichende Weitervergütung bis zur Klärung des Sachverhalts sichert.
Das Sozialgericht Dresden und später das Landessozialgericht des Landes Sachsens wiesen den Antrag jedoch mit Verweis auf das noch laufende obligatorische Schlichtungsverfahren ab. Für eine Folgenabwägung sahen sie nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts keinen Raum. Mit dieser Rechtsauslegung aber hätten sie das grundgesetzlich garantierte Recht auf möglichst lückenlosen, effektiven Rechtsschutz "leerlaufen" lassen.
Verfassungsrechtlich sei die Möglichkeit eines Eilverfahrens immer zu eröffnen, wenn Betroffenen "eine erhebliche Rechtsverletzung" drohe, die in späteren gerichtlichen Hauptsacheentscheidungen nicht mehr beseitigt werden könne. Im vorliegenden Fall sei von "schweren und unzumutbaren Nachteilen" für die betroffene GmbH auszugehen. Die Rechtslage erlaube grundsätzlich auch, dass Sozialgerichte in der entsprechenden Situation eine Regelungsanordnung träfen, betonte das Verfassungsgericht. Sein Beschluss ist unanfechtbar.
D.Schlegel--VB