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Posttraumatische Belastungsstörung von Leichenumbetter kann Berufskrankheit sein
Auch die Arbeit von Leichenumbettern kann eine Posttraumatische Belastungsstörung auslösen, die wie eine Berufskrankheit anerkannt werden muss. Das kann dann passieren, wenn sie wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt sind, wie das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag erklärte. Es verwies die Klage eines Betroffenen zurück an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam. (Az. B 2 U 19/23 R).
Der Kläger, ein früherer Feuerwehrmann, hatte für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge gearbeitet. Dabei exhumierte und identifizierte er viele Jahre lang Weltkriegstote im In- und Ausland. Er bekam eine Posttraumatische Belastungsstörung. Die Krankheit ist in der Verordnung nicht als Berufskrankheit gelistet, die Berufsgenossenschaft wollte sie auch nicht wie eine Berufskrankheit anerkennen.
Wer an einer Berufskrankheit leidet, bekommt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Leichenumbetter klagte dagegen, dass seine Belastungsstörung nicht anerkannt wurde. Vor dem Sozial- und dem Landessozialgericht hatte er zunächst keinen Erfolg, mit der Revision am Bundessozialgericht schon.
Dieses überprüfte das Urteil aus Potsdam und verwies den Fall dorthin zurück. Es bezog sich dabei auf seine Entscheidung aus dem Januar, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung bei einem Rettungssanitäter als Berufskrankheit gilt. Denn diese seien einem erheblich höheren Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationen ausgesetzt.
Ob das auch für Leichenumbetter gilt, muss das Landessozialgericht nun nach den aktuellen Erkenntnissen der Medizin beurteilen. Maßgeblich ist das Diagnosemanual für psychische Störungen, wie die Richterinnen und Richter in Kassel ausführten.
Wenn Leichenumbetter wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt seien, sei dies abstrakt-generell die Ursache für die Störung. Das Landessozialgericht muss dann prüfen, ob das auch auf den Kläger im konkreten Fall zutrifft.
S.Gantenbein--VB