-
USS Theodore Roosevelt trifft in Singapur ein
-
2000 Eingaben zur St. Galler Ortsplanung: Konflikt um Ökologie und Mieterschutz
-
Thomas Strobls 'Sound of Strobl': Unvorhersehbare musikalische Reise
-
Nvidia-Deal mit Deutschland: KI-Souveränität oder neue Abhängigkeit?
-
Martha Stewart verteidigt Halloween-Kostüm und lehnt Entschuldigung ab
-
Google stellt Gemini Omni 1.2 Flash vor: Längere Videos und niedrigere Kosten
-
Priscilla Monroy beendet Beziehung zu Alberto Cowboy
-
Wirtschaft kritisiert Zinsentscheid der brasilianischen Notenbank
-
Frankreich stellt eine Milliarde Euro für staatliche Bürgschaften bereit
-
Britischer Arzt mit Ebola nach London evakuiert
-
COP31: Lateinamerika tritt mit gespaltenen Allianzen in Antalya an
-
Brennstoffzulage 2027: Neue Auszahlungssätze und Fristen für Irland
Gericht setzt Maskenpflicht in Klubs und Diskos in Niedersachsen vorläufig aus
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die Maskenpflicht in Diskotheken, Klubs und Shishabars im gesamten Bundesland vorläufig außer Vollzug gesetzt. In einem am Freitag veröffentlichten unanfechtbaren Beschluss gab das Gericht der Betreiberin einer Osnabrücker Diskothek Recht. Insbesondere beanstandeten die Richter, dass die niedersächsische Coronaverordnung keine Ausnahme vom Maskentragen etwa zum Trinken oder Rauchen vorsieht.
Die Lüneburger Richter entschieden, dass eine Maskenpflicht zwar angesichts der Infektionslage legitim sei. Im konkreten Fall sei sie aber unangemessen ausgestaltet. Das Land habe "ohne nachvollziehbaren Grund" keine Ausnahmen von der Maskenpflicht geregelt, mit denen Besuchern der Betriebe etwa Essen, Trinken oder das Rauchen von Shishapfeifen möglich gemacht würde.
Damit fehle ein Ausgleich zwischen den erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Betreiber und dem Gesundheitsschutz derjenigen, die Diskos, Klubs und Shishabars besuchen oder dort arbeiten sowie der sonstigen Bevölkerung. Das Gericht bemängelte, dass lediglich Ausnahmen für Einrichtungen unter freiem Himmel geschaffen wurden.
Dies reiche aber nicht aus, zumal nicht davon auszugehen sei, dass Diskos, Klubs und Bars überhaupt Außenanlagen haben. Der Beschluss betrifft alle Arten von Masken und Innen- wie Außenbereiche der Betriebe in ganz Niedersachsen.
G.Schulte--BTB