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Gericht: Förster hat Anspruch auf Erstattung von Tierarztkosten für Diensthund
Ein Förster hat Anspruch auf Erstattung der Tierarztkosten für seinen Diensthund - auch wenn der Jagdhund selbst eigentlich nicht im Dienst war. Das entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (Az.: 3 K 1799/19.WI)
Ein verbeamteter Förster aus dem hessischen Rheingau-Taunus-Kreis verlangte von seinem Dienstherrn die Zahlung von Tierarztkosten, nachdem sich das Tier außerhalb eines Jagdeinsatzes verletzt hatte. Der Jagdhund riss sich bei einem Kontrollgang des Försters entlang von Bahngleisen von der Leine los und wurde von einem Zug erfasst. Für die Behandlung der dabei erlittenen Verletzungen am Schwanz fielen beim Tierarzt Kosten in Höhe von etwa 2000 Euro an.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf Zahlung der Tierarztkosten statt. Dem Urteil zufolge liegen die Voraussetzungen für den beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch vor. Die Schädigung des Jagdhunds sei in Ausübung des Diensts eingetreten, denn die Kontrolle des Bewuchses an Bahnstrecken gehöre zu den Dienstpflichten des Försters. Dabei sei nicht von Belang, dass der Hund zum Unfallzeitpunkt nicht bei der Jagd und damit nicht "im Dienst" gewesen sei. Das Urteil ist rechtskräftig.
H.Seidel--BTB