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Kein Mindestlohn für Pflichtpraktikum vor Studienbeginn
Für ein Praktikum, das nach den Bestimmungen einer Universität Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, steht den Praktikanten keine Vergütung nach dem Mindestlohn zu. Dies gilt auch bei staatlich anerkannten Privatuniversitäten, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Es wies damit die Klage einer angehenden Medizinstudentin gegen eine Klinik ab. (Az: 5 AZR 217/21)
Ihr Studium wollte die Klägerin an einer bestimmten Privatuniversität beginnen. Nach deren Zugangsregelungen musste sie hierfür vor Studienbeginn ein sechsmonatiges Krankenpflegepraktikum nachweisen. Die Frau absolvierte das Praktikum in einer Klinik im Raum Trier.
Mit ihrer Klage forderte sie eine Vergütung mit dem gesetzlichen Mindestlohn durch die Klinik. Für Lohn und Urlaubsabgeltung verlangte sie insgesamt 10.270 Euro. Praktika ohne Vergütung seien nur für bis zu drei Monate zulässig, argumentierte sie.
Doch das BAG wies ihre Klage nun ab. Das Mindestlohngesetz sei hier nicht anwendbar. Zur Begründung verweisen die Erfurter Richter auf eine Ausnahmeklausel für Praktika, die auf schulrechtliche oder hochschulrechtliche Bestimmungen zurückgehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers umfasse dies nicht nur Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die Pflichtvoraussetzung für den Beginn des Studiums sind.
Dass es sich hier um eine Privatuniversität handelt, spiele wegen deren staatlicher Anerkennung keine Rolle. Durch die Anerkennung würden die Zugangsvoraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. Die Anerkennung stelle sicher, dass das Pflichtpraktikum nicht der Umgehung des Mindestlohns für Praktikanten dient.
I.Meyer--BTB