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Gericht: Privatschule muss Schülerin nach Fehlzeiten nicht erneut aufnehmen
Eine Privatschule darf eine Schülerin wegen erheblicher unentschuldigter Fehlzeiten und versäumter Anmeldefristen für das neue Schuljahr ablehnen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main laut Mitteilung vom Dienstag. Es hob damit eine zuvor zugunsten der Schülerin ergangene Eilentscheidung des Frankfurter Landgerichts auf. Die 17-Jährige hatte die Schule seit der ersten Klasse besucht, für jedes Schuljahr war ein neuer befristeter Schulvertrag erforderlich.
Für das letzte Schuljahr gaben die Eltern eine verbindliche Anmeldung trotz Fristsetzung zunächst nicht ab. Zudem wies die Schülerin nach Angaben des Gerichts erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten auf. Erst wenige Tage vor Unterrichtsbeginn im August 2025 teilten die Eltern mit, dass die Schülerin die Schule weiterhin besuchen wolle.
Das Gericht sah die Privatschule demnach nicht in der Pflicht zum Abschluss eines Vertrags. Ein sogenannter Kontrahierungszwang sei nur anzunehmen, wenn die Verweigerung eines neuen Schulvertrags "willkürlich" wäre, hieß es.
Willkürlich sei die Entscheidung der Schule aber nicht gewesen. Die Fehlzeiten sowie die Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin rechtfertigten die Ablehnung eines neuen Vertrags. Zudem bestehe für die Schule wegen der Fehlzeiten ein erhöhter Organisationsaufwand, weil diese bemüht sei, die unterrichtete Klasse möglichst auf einem einheitlichen Leistungsstand zu halten.
Auch das "sehr zögerliche Verhalten der Eltern", welche die Anmeldefristen bewusst verstreichen ließen, habe berücksichtigt werden dürfen. Zudem habe die Schule der 17-Jährigen im Sommer 2025 noch Nachprüfungen ermöglicht, was gegen Willkür spreche. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
R.Flueckiger--VB